Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung verrechenbarer Werbungskostenüberschüsse bei einer GbR; Verfassungsmäßigkeit der §§ 15a, 21 Abs. 1 Satz 2 EStG; Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

 

Leitsatz (NV)

1. § 15a Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sind verfassungsmäßig.

2. Haftet der BGB-Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich, wenn auch beschränkt auf einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden, so ist seine Haftung mit der eines Kommanditisten nicht vergleichbar i.S. des § 15a Abs. 5 EStG.

3. Bei der Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG), sind die Gesamtumstände zu würdigen. Zu diesen gehören auch die Besonderheiten, die bei Bauherrengemeinschaften nach der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung des Modells bestehen.

 

Normenkette

EStG §§ 15a, 21 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

Haufe-Index 64077

BFH/NV 1994, 302

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