Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Erledigungserklärung des beklagten Finanzamts

 

Leitsatz (NV)

Hält der Kläger seinen Klageantrag aufrecht, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Finanzamts nicht mehr als die Anregung für das Gericht zur Prüfung, ob noch ein Rechtsschutzinteresse für die Klage besteht. Dieses fehlt, wenn Erledigung eingetreten ist.

 

Normenkette

FGO § 138

 

Tatbestand

Auf Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte (Oberfinanzdirektion - OFD -) 1986 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über Kaugummimünzen und Spielzeug. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Schreiben . . . erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die OFD zu verpflichten, unter Abänderung der vZTA in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Ware als Warenzusammenstellung der Tarifst. 17.04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) einzuordnen. Die Klage ist bisher nicht begründet worden. Mit Schreiben . . . teilte die Klägerin mit, daß zur Zeit die Tarifierungsfrage aufgrund der neuen tariflichen Bestimmungen geprüft und es von dieser Prüfung abhängen werde, ob der Rechtsstreit durchgeführt werde oder nicht; es werde gebeten, für die Vorlage der Klagebegründung eine Frist bis zum . . . vorzumerken. Mit Schreiben . . . wies die OFD darauf hin, daß die vZTA wegen des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Zolltarifs 1988 außer Kraft getreten sei und daher der Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt werde. Auf die Anfrage der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, ob auch sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre, hat die Klägerin nicht reagiert.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1979 GrS 4/78 (BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375) hat das Finanzgericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das beklagte Finanzamt (FA) die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen und die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Kläger aufzuerlegen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Die angefochtene vZTA ist mit Ablauf des Jahres 1987 außer Kraft getreten. Dies ergibt sich daraus, daß die in ihr angewendeten Rechtsvorschriften des GZT geändert (aufgehoben) worden sind (§ 23 Abs. 3 des Zollgesetzes - ZG -; Art. 16, Art. 17 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den GZT, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 256/1). Damit hat sich die vZTA erledigt (Senatsurteil vom 17. Januar 1978 VII K 7/76, BFHE 124, 150). Es liegt aber nur eine Erledigungserklärung der OFD vor, während die Klägerin ihren Klageantrag aufrechterhält. Damit ist der Senat gehalten, über diesen Antrag zu entscheiden. Die Erklärung der OFD ist nicht mehr als eine Anregung für das Gericht zur Prüfung, ob noch ein Rechtsschutzinteresse für das nach wie vor verfolgte Klagebegehren besteht. Das ist jedoch nicht der Fall, da die angefochtene vZTA kraft Gesetzes außer Kraft getreten ist.

Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 106

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