Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld in den Fällen, in denen ein Grundstückskaufvertrag der Genehmigung einer Behörde bedarf.

 

Normenkette

GrEStG § 19 Nr. 1; StAnpG § 3 Abs. 5

 

Tatbestand

Durch notariellen Vertrag vom 28. Mai 1948 übertrug die Grundstückseigentümerin einen Hof auf ihren Neffen im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge. Der Vertrag fand wegen der Bemessung der der überlasserin gewährten Rente nach Zentner Korn nicht die nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung (Verordnungsblatt für die britische Zone 1947 S. 25) erforderliche Genehmigung durch das Kreislandwirtschaftsamt.

In dem notariellen Vertrag vom 13. / 22. März 1950 wurden die von dem übernehmer zu gewährenden Gegenleistungen geändert. Darauf erteilte das Landwirtschaftsamt die Genehmigung, der dann noch die Genehmigung durch die Kreissiedlungsbehörde nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 659) folgte.

Das Finanzamt forderte Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der aus beiden Verträgen sich ergebenden Gegenleistungen. Das Finanzgericht hob die Steuerfestsetzung mit folgender Begründung auf: Der Hof sei auf Grund des Vertrages von 1948 überlassen worden, der durch die spätere änderung seinen wesentlichen Inhalt nicht verloren habe; eine tatsächliche änderung der Zahlungsweise sei auch offensichtlich nicht herbeigeführt worden, weil es keinem Zweifel unterliegen könne, daß die überlasserin die Rente tatsächlich nicht in Korn erhalten hätte, sondern in Geld, und zwar ungefähr in der im zweiten Vertrage festgesetzten Höhe. Die Genehmigung wirke nach § 184 BGB auf den 28. Mai 1948 zurück. An diesem Tage habe aber noch § 19 Absatz 3 der Höfe-Ordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84) gegolten, nach dem der übergang auf den Hoferben im Wege der Erbfolge oder des übergabevertrages steuerfrei, also auch von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Die neue Vorschrift des § 3 Absatz 5 Ziffer 5 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (Entstehung der Steuerschuld mit der Genehmigung) sei nur zur Vereinfachung des Geschäftsverfahrens eingefügt worden, grundsätzlich entstehe die Steuerschuld mit dem Erwerbsvorgang selbst.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat Erfolg.

Die Vorschrift, daß die Grunderwerbsteuerschuld erst mit der Genehmigung entsteht, wenn ein Erwerbsvorgang der Genehmigung einer Behörde bedarf, ist ihrem sachlichen Inhalt nach nur eine Klarstellung. Denn bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung ist der Erwerbsvorgang schwebend unwirksam, ein den Anspruch auf übereignung begründendes Rechtsgeschäft (ß 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) liegt noch nicht vor. Dementsprechend bezeichnet auch die Begründung zum Grunderwerbsteuergesetz (Reichssteuerblatt 1940 S. 413) die in § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes angeordnete änderung des § 3 StAnpG als eine Klarstellung. Ebenso hat auch der Bundesfinanzhof in dem Urteil II 59/51 S vom 15. Juni 1951, Bundessteuerblatt III S. 143, für die Börsenumsatzsteuer entschieden, daß die Steuer zu dem schwebend unwirksamen Anschaffungsgeschäft nicht erhoben werden kann, wenn das Geschäft der Genehmigung der Militärregierung unterliegt, obwohl das Kapitalverkehrsteuergesetz eine entsprechende Vorschrift, wonach die Steuerschuld erst mit der Genehmigung entsteht, nicht enthält. Ist aber die Steuerschuld im Streitfalle erst im Jahre 1950 entstanden und lag vorher ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft überhaupt noch nicht vor, so folgt daraus grundsätzlich, daß das im Jahre 1950 in Geltung gewesene Recht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat gewiß aus praktischen Erwägungen heraus an der Entstehung der Steuerschuld im Zeitpunkt der Genehmigung festgehalten und nicht die Regelung getroffen, die Steuerschuld entstehe auch bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften schon mit deren Abschluß, um Erstattungen im Falle der Versagung der Genehmigung zu vermeiden; daraus läßt sich aber nichts für die Auffassung des Finanzgerichts herleiten.

Es kommt andererseits in Frage, ob die aus § 184 BGB sich ergebende bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Auf diese Frage ist aber im Streitfalle nicht einzugehen, weil die Genehmigung des Landwirtschaftsamtes nur auf den Tag des Abschlusses des Vertrages 1950 rückwirken konnte. Auf Grund des Vertrages 1948 war die Genehmigung nicht erteilt worden. Wenn diese erst nach Abschluß des zweiten Vertrages auf Grund der in ihm vereinbarten änderungen erteilt wurde, so lag darin, daß der Abschluß dieses Vertrages Voraussetzung der Genehmigung war und daß das ganze aus den beiden Verträgen bestehende einheitliche Vertragswerk genehmigt wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beteiligten die änderungen als wesentlich betrachteten oder nicht. Die Vertragsgesamtheit ist aber erst im Jahre 1950 zustande gekommen. Es bleibt demnach die Rechtslage vom Jahre 1950 maßgebend, und damals galt die Befreiungsvorschrift nicht mehr (vgl. Verordnung Nr. 172. Verordnungsblatt für die britische Zone 1949 S. 487).

Hiernach war die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wiederherzustellen.

 

Fundstellen

BStBl III 1951, 238

BFHE 1952, 592

BFHE 55, 592

StRK, :3 R 5

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