Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrechtliche Folgen bei Tod des Klägers während des Klageverfahrens für das Klage- und Revisionsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Stirbt der Kläger, der Inhaber eines in der Rechtsform einer (atypischen) stillen Gesellschaft betriebenen Handelsgeschäfts war, während des Klageverfahrens gegen den Einheitswertbescheid für das Betriebsvermögen, so führt eine von der stillen Gesellschaft eingelegte Revision zur Aufhebung der gegen die Gesellschaft ergangenen FG-Entscheidung, denn diese hätte nur auf die Klage der Erben ergehen dürfen. Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, da die stille Gesellschaft Prozeßpartei bliebe, was nicht möglich ist. Die Streitsache wird durch die Aufhebung der Vorentscheidung wieder in den Stand versetzt, in welchem sie sich vor Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils befand.

 

Normenkette

FGO § 57 Nr. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz eines Geschäftswerts einer Apotheke, an der sich zwei stille Gesellschafter (atypisch) beteiligt hatten.

Die Vorentscheidung erging gegen die stille Gesellschaft. Die Klage war von A, dem Inhaber der Apotheke, erhoben worden. Dieser ist während des Klageverfahrens verstorben. Er wurde von seinen Kindern B, C und D beerbt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision gegen das Urteil des FG, die von der „stillen Gesellschaft A i.L., vertreten durch die Apothekerin E” (Revisionsklägerin) eingelegt wurde, führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Die Vorentscheidung ist schon deshalb aufzuheben, weil sie gegen eine „Person” ergangen ist, die am Verfahren nicht beteiligt war (§ 57 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klage ist von A erhoben worden. An dessen Stelle sind die Erben durch Gesamtrechtsnachfolge getreten. Dies bewirkt, daß die Erben im Besteuerungsverfahren, im Rechtsbehelfsverfahren und im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit an die Stelle des Erblassers treten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 9. Februar 1977 I R 60–68/73, BFHE 121, 381, BStBl II 1977, 428 m.w.N.). Das Urteil hätte daher nur auf die Klage der Erben ergehen dürfen. Über diese Klage ist bisher noch nicht entschieden worden.

2. Der erkennende Senat kommt aus den vorstehenden Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, und zwar ohne Zurückverweisung der Sache an das FG. Denn im Falle einer Zurückverweisung bliebe die stille Gesellschaft Prozeßpartei, was nicht möglich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 1977 I R 53/74, BFHE 121, 302, BStBl II 1977, 481; vom 8. Mai 1985 II R 205/83, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1986, 33; BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408).

3. Die Streitsache ist somit durch die Aufhebung der Vorentscheidung wieder in den Stand versetzt, in welchem sie sich vor Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils befand. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das FG vor einer Entscheidung noch E als ehemalige stille Gesellschafterin beizuladen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1170714

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