Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Einreihung in die Grundstücksart "Einfamilienhaus" ist es unerheblich, ob die Mitbenutzung des Grundstücks zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken sich innerhalb der Wohnung oder aber in Räumen vollzieht, die zu selbständigen Einheiten innerhalb des Baukörpers zusammengefaßt sind.

2. Der bewertungsrechtliche Einfamilienhausbegriff ist nicht ein von der Verkehrsauffassung bestimmter Begriff, sondern ein durch die Umschreibung in § 75 Abs.5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff. Die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung durch die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken ist deshalb nicht nach der Verkehrsauffassung zu beantworten (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 7.Dezember 1973 III R 158/72, BFHE 111, 264, BStBl II 1974, 195).

 

Orientierungssatz

1. Ist ein Wohngrundstück weder ein Einfamilienhaus noch ein Zweifamilienhaus, so stellt sich erst die Frage, ob es ein Mietwohngrundstück oder ein gemischtgenutztes Grundstück ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). Hieraus folgt, daß eine Wohnung im Sinn eines bewertungsrechtlichen Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses nur dann vorliegt, wenn diese Wohnung auch tatsächlich Wohnzwecken dient.

2. Parallelentscheidung: BFH, 5.2.1986, II R 242/84, NV.

3. Parallelentscheidung: BFH, 5.2.1986, II R 132/85, NV.

 

Normenkette

BewG 1965 § 75; BewG 1974 § 75 Abs. 1 Nrn. 1, 3-5, Abs. 4-6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 05.02.1986 - II R 31/85 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132197

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