Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung bei Änderung der Rechtsprechung

 

Leitsatz (NV)

Erledigt sich der Rechtsstreit dadurch, daß das FA den angefochtenen Bescheid antragsgemäß ändert, weil der BFH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, so sind ihm die Kosten nach § 138 Abs. 2 FGO aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 2, § 143 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 13a

 

Tatbestand

Streitig war, ob beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG in der Übergangsbilanz zum Verkauf bestimmte Masttiere mit den für Umlaufvermögen geltenden Werten der Einkommensteuerkartei der OFD Hannover (Karte 3.3d zu § 13 EStG) oder mit den Durchschnittswerten (Einkommensteuerkartei, a. a. O., Karte 3.4 und 3.5 zu § 13 EStG) anzusetzen waren. Weiter war für geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 EStG umstritten, ob der Restbuchwert oder ein Erinnerungswert zu bilanzieren war.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Mit der Revision verfolgten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ihr Begehren weiter und begründeten dies u. a. mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 1988 IV R 82/87 (BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770). Im Hinblick darauf änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die angefochtenen Bescheide entsprechend dem Begehren der Kläger. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht nach der Erledigung der Hauptsache durch Beschluß nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Da der Rechtsstreit dadurch erledigt worden ist, daß das FA dem Antrag der Kläger durch Änderung der angefochtenen Bescheide stattgegeben hat, sind dem FA die Kosten nach § 138 Abs. 2 FGO aufzuerlegen.

Daß das FA zur Änderung der angefochtenen Bescheide durch eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770) veranlaßt worden ist, ist hier unerheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424325

BFH/NV 1990, 255

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