Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bei Nichtzulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens kann keinen Erfolg mehr haben, wenn der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat und deshalb eine Sachentscheidung über die als vorgreiflich behauptete Rechtsfrage nicht mehr treffen wird.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Verhandlung in ihrer Klagesache wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 (13 K 6928/98 E) bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden XI B 12-14/00 ggf. bis zur Erledigung der nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt.

Das FG hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Aussetzung des beim FG anhängigen Klageverfahrens im vorliegenden Fall gegeben waren. Eine Aussetzung mit Rücksicht auf die beim Senat anhängigen Verfahren XI B 12-14/00 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat und deshalb eine Sachentscheidung über die als vorgreiflich behauptete Rechtsfrage nicht treffen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833).

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nur um ein (unselbständiges) Zwischenverfahren handelt, das von der Kostenentscheidung im Rahmen der endgültigen Streitentscheidung mit erfasst wird (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 1991 VII B 217/90, BFH/NV 1992, 136).

 

Fundstellen

Haufe-Index 915621

BFH/NV 2003, 628

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