Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Streitwerthöhe für ein NZB-Verfahren, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages im Jahre 1986 geht

 

Leitsatz (NV)

Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrages für den Veranlagungszeitraum 1986 geltend gemacht, so ist davon auszugehen, daß sie eine Verschonung des Existenzminimums in jeweils gleicher, also doppelter, Höhe begehrten.

 

Normenkette

EStG i.d.F. des StSenkG 1986/1988 § 32a Abs. 1; FGO § 115 Abs. 3; GKG § 13 Abs. 1 S. 1; GKG n.F. § 25 Abs. 2 S. 1

 

Gründe

1. Zur Begründung der Nichtzulassung der Revision verweist der Senat lediglich auf seinen Beschluß vom 9. Dezember 1994 III B 59/90 BFH/NV 1995, 507). Von der Angabe weiterer Gründe wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325). Dabei hat der Senat die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erstrebten Kinderfreibeträge mit den von diesen angegebenen Mindestbeträgen (von 4 500 DM pro Kind) berücksichtigt, was zu einer Steuerminderung von ... DM führen würde. Den von den Klägern für erforderlich gehaltenen Grundfreibetrag nimmt der Senat in Anlehnung an seinen Beschluß vom 24. November 1994 III B 281/90 (BFH/NV 1995, 510) mit 10 126 DM an. Weiter geht der Senat (in Fortentwicklung dieses Beschlusses) davon aus, daß die Kläger für die Klägerin einen Grundfreibetrag in derselben Höhe erstreben wollten. Dafür spricht zum einen, daß bei Anwendung des Splittingverfahrens im Ergebnis auch im Streitjahr (1986) ein doppelter Grundfreibetrag zu gewähren war (§ 32a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- 1986). Ebenso sieht § 32d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG n. F. für zusammen zu veranlagende Eheleute eine Verdoppelung des zu verschonenden Existenzminimums vor. Gleiches gilt für die ab 1996 angestrebte Gesetzesänderung (vgl. z. B. noch Art. 1 Nr. 27 des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/901, S. 11, zur sog. Grundentlastung nach § 34h Abs. 1 EStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420880

BFH/NV 1996, 242

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