Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit drei und mehr Kindern im Jahre 1987

 

Leitsatz (NV)

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit drei und mehr Kindern im Jahre 1987 ist durch den Beschluß des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 (HFR 1994, 678, DStR 1994, 1222), der die Gesamtentlastung -- bestehend aus den Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld -- für noch mit dem GG vereinbar ansieht, hinreichend geklärt.

 

Normenkette

EStG i.d.F. des StSenkG 1986/1988 § 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben vier gemeinsame Kinder (geboren 1978, 1981, 1982 und 1983).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 1989 das für das Streitjahr (1987) zu versteuernde Einkommen um 63 DM auf 38 217 DM herab; es ergab sich (nach der Splitting-Tabelle) eine festzusetzende Einkommensteuer von 6 404 DM.

Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger in erster Linie geltend, der Einkommensteuerbescheid sei unwirksam bekanntgegeben worden. Die Adressierung mit ihrer, der Kläger, beider Namen "z. Hden. Herrn" (Name des Bevollmächtigten) führe zu einer ungewissen Empfängerbezeichnung. Weiter vertraten die Kläger die Auffassung, der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge für ihre vier Kinder seien verfassungswidrig niedrig.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützen die Kläger auf die gleichen Streitfragen, wegen derer sie Klage erhoben hatten. Sie sind der Auffassung, es handele sich insoweit um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist unbegründet.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat keine der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen mehr grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheides, der im Anschriftenfeld den Namen des Steuerpflichtigen und den Zusatz "z. Hden. Herrn" (Name des Bevollmächtigten) enthält, an eben diesen Bevollmächtigten, ist spätestens seit dem Urteil des Senats vom 9. August 1991 III R 169/90 (BFH/NV 1992, 433) höchstrichterlich entschieden (s. auch den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, Nr. 2 g der Entscheidungsgründe).

b) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (1987) zu berücksichtigenden Grundfreibetrages ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u. a. (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) geklärt worden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473, Abschn. II Nr. 2 a der Entscheidungsgründe). Daran ändert nichts der Umstand, daß die Grundfreibetragsregelung für das Jahr 1987 nicht unmittelbar Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung war. Wegen der im wesentlichen gleichen Verhältnisse gelten die vom BVerfG für die Jahre 1986 und 1988 gemachten Ausführungen auch für das Jahr 1987.

c) Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit drei und mehr Kindern im Streitjahr 1987 ist durch eine Entscheidung des BVerfG geklärt worden. Das BVerfG hat die Entlastung von Eltern mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1986 und 1987 -- bestehend aus Kinderfreibeträgen und dem in einen fiktiven Steuerfreibetrag umgerechneten Kindergeld -- im Beschluß vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1994, 678, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 1222) für noch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen.

Diese Rechtsfolge kann unschwer auch aus den grundlegenden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755, zur Verfassungswidrigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind im Jahre 1987) und vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429, zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986) abgeleitet werden (s. hierzu auch Herden, Deutsche Steuerzeitung -- DStZ -- 1994, 385, 388, Nr. 3 c).

Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat daher nicht. Einen solchen haben auch die Kläger nicht geltend gemacht.

d) Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325). Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier jenem des Klageverfahrens, da die Kläger ihr dortiges Begehren mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt haben. Die Kläger haben danach primär die vollständige Aufhebung des Steuerbescheides vom 6. Januar 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 1989 begehrt (Rüge der Unwirksamkeit der Bescheidbekanntgabe). Streitwert ist mithin die in der Einspruchsentscheidung festgesetzte Steuer in Höhe von 6 404 DM.

3. Zur Besetzung der Richterbank im vorliegenden Verfahren weist der Senat -- vorsorglich -- auf folgendes hin:

Anhand von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist in sog. Dreier-Sachen lediglich zu prüfen, ob der Vorsitzende bei der Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter willkürfrei verfahren ist (vgl. auch den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252). Anhaltspunkte für eine willkürliche Maßnahme sind nicht ersichtlich. Die Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter entspricht im Streitfall vielmehr allgemeinen mündlich und schriftlich festgelegten Grundsätzen des Senats. Danach ist für das Aufgabengebiet Kinderlastenausgleich in erster Linie Richter am Bundesfinanzhof X als Berichterstatter zuständig. Die Bestimmung des Mitberichterstatters beruht auf Abschn. II Nr. 3 des senatsinternen Mitwirkungsplanes i. d. F. ab 2. März 1994. Nach dieser Regelung ergibt sich der Mitberichterstatter im Regelfall aus den Endziffern der Geschäftsnummern des Senats, die den einzelnen Richtern -- mit Ausnahme des Vorsitzenden -- in genau festgelegter Reihenfolge zugeordnet sind. Für die Endziffer 9 -- das vorliegende Verfahren hat das Az.: III B 59/90 -- ist grundsätzlich Richter am Bundesfinanzhof Y Mitberichterstatter. Dieser wurde im Streitfall auch mit der Mitberichterstattung betraut.

Die teilweise nur mündliche Festlegung der Mitwirkungsgrundsätze ist im laufenden Jahr -- auch im Hinblick auf § 21 g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes -- noch hinzunehmen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit -- wie auch im übrigen -- der Auffassung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in deren Beschluß vom 5. Mai 1994 VGS 1--4/93 (mitgeteilt u. a. in Neue Juristische Wochenschrift 1994, 1735; HFR 1994, 491) an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420440

BFH/NV 1995, 507

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