Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil über eine Restitutionsklage

 

Leitsatz (NV)

Ein mittelloser Beteiligter muß innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu schaffen. Er muß innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Zulassungsbegehren zumindest in laienhafter Weise substantiieren.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Antragsteller u. a. PKH und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten verlangen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

1. Für die von dem Antragsteller selbst erhobene Nichtzulassungsbeschwerde fehlt die Erfolgsaussicht, weil sie unzulässig ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hervorgeht - ein Beteiligter grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Eine nicht von einem Angehörigen der bezeichneten Berufsgruppen als Prozeßbevollmächtigten eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2. Es besteht auch keine Erfolgsaussicht, wenn der Antragsteller durch eine dazu befugte Person erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil des FG vom 21. März 1990 einlegte. Dem Antragsteller wäre keine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Grundsätzlich wird zwar ein mittelloser Prozeßbeteiligter bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf PKH als verhindert angesehen, fristgerecht Rechtsmittel durch eine dazu nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG befugte Person einzulegen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Dabei wird aber vorausgesetzt, daß der mittellose Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare tut, um die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zu schaffen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, unter II. 1.).

a) Hierzu gehört, daß er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat seit Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) das Zulassungsbegehren zumindest in laienhafter Weise substantiiert (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, unter 2. b).

Diese Voraussetzung ist dem Antragsteller aus dem Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1989 V S 3/89 (BFH/NV 1990, 517) bekannt, in dem sein Antrag auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die erste Abweisung seiner Restitutionsklage abgelehnt worden war.

Der Antragsteller hat innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Zulassungsgründe - wenigstens laienhaft - dargelegt oder bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Erfüllung dieser Anforderungen, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils deutlich hingewiesen worden ist, ist auch für einen mittellosen Antragsteller zumutbar. Die Mittellosigkeit ist kein Grund, ihn von den Darlegungspflichten i. S. v. § 115 Abs. 3 FGO zu entbinden, die andere Antragsteller einhalten müssen.

b) Der Antragsteller hat keine Verfahrensfehler bezeichnet, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Das rechtliche Gehör des Antragstellers (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 2 FGO) durch Ablehnung der Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. November 1976 II R 28/76, BFHE 121, 132, BStBl II 1977, 293; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 8) ist nicht verletzt worden. Das FG brauchte den Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) nicht aufzuheben oder zu verlegen (§ 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), weil der Antragsteller dafür notwendige erhebliche Gründe nicht glaubhaft gemacht hat (§ 227 Abs. 3 ZPO). Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des FG, so daß eine genügend entschuldigte mangelnde Vorbereitung auf den Rechtsstreit (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht ersichtlich ist. Die unsubstantiiert dargelegten geschäftlichen Verpflichtungen brauchte das FG nicht als erheblichen Grund für eine Terminsverlegung zu beurteilen.

3. Der Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht ist abzulehnen.

Dem Antrag auf Akteneinsicht war nicht zu entsprechen, weil nicht erkennbar ist, welche Umstände aus den Steuerakten für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Erfolgsaussichten für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers von Bedeutung sein könnten (vgl. BFH in BFH/NV 1990, 517).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417578

BFH/NV 1991, 764

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