Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung; keine Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen den Beschluß über die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde an den Bundesfinanzhof als einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

2. Ist der Bundesfinanzhof an einer Sachentscheidung gehindert und sind deshalb die Prozeßakten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im Rechtsmittelverfahren zu dienen, so ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 78; GKG § 5 Abs. 2 S. 3; GKG § Abs. 6

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Streitwert für das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 1990 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 6 000 DM festgesetzt.

Für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1990 wurde der Streitwert auf 600 DM (10 % der Hauptsache) festgesetzt.

Gegen beide Beschlüsse hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich Beschwerde eingelegt.

Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerden sind unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dieser vor dem BFH bestehende Vertretungszwang ist dem Kläger bekannt. Die gleichwohl vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerden sind deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Außerdem sind die Beschwerden auch unzulässig, weil nach § 25 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325; so bereits § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung, vgl. Gesetz vom 21. Dezember 1992, BStBl I 1993, 90) gegen den Beschluß über die Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Der erkennende Senat kann im Rahmen eines unzulässigen Rechtsmittels nicht prüfen, ob die Zugrundelegung des gesetzlichen Regelstreitwerts für ein gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid durchgeführtes Gerichtsverfahren ermessensgerecht ist.

2. Die Anträge des Klägers, ihm im Rahmen der Beschwerdeverfahren gemäß § 78 FGO Einsicht in von ihm nicht näher bezeichnete Akten zu gewähren, war abzulehnen.

a) Der Senat kann über den Antrag selbst befinden (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331).

b) Da die Beschwerden unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sind die Prozeßakten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers in den Beschwerdesachen zu dienen (BFH/NV 1991, 331).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Diese Regelung gilt auch, wenn die Beschwerden -- wie im Streitfall -- unzulässig sind (vgl. zu § 5 Abs. 6 GKG den Beschluß des BFH vom 28. Mai 1986 VII B 64--65/86, BFH/NV 1986, 482).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423501

BFH/NV 1996, 245

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