Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kostenbeschwerde an den Bundesfinanzhof

 

Leitsatz (NV)

Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG - Ausschluß der Beschwerde bei Streitigkeiten über Kosten - geht dem § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG vor.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 5 Abs. 3, 2 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des FG, durch die seine Erinnerungen gegen Kostenansätze der Kostenstelle des FG zurückgewiesen worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden, über die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gemeinsam entschieden wird, sind unzulässig.

Gegen Entscheidungen des FG in Streitigkeiten über Kosten ist, worauf auch in den angefochtenen Beschlüssen hingewiesen worden ist, nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) die Beschwerde nicht gegeben. Gegenüber § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 des Gerichtkostengesetzes (GKG), der - nur für bestimmte Fälle - gegen Entscheidungen über Erinnerungen den Beschwerdeweg zum Bundesfinanzhof (BFH) eröffnet, genießt die Ausschlußvorschrift - Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG - Vorrang (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1976 VII B 121/75, BFHE 117, 532 f., BStBl II 1976, 209). Dieser Ausschluß der Beschwerde ist verfassungsrechtlich einwandfrei (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 7. Dezember 1978 2 BvR 855/78, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1979, 177).

Die Gebührenfreiheit dieser Entscheidung ergibt sich aus § 5 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 482

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