Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz; Darlegung

 

Leitsatz (NV)

Wendet sich ein Beschwerdeführer (lediglich) gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, ohne einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und aus der angefochtenen Entscheidung des FG gegenüberzustellen, so wird den formellen Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht genügt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ... stellte in den Streitjahren (1979 bis 1984) zwei Vereinen gegen pauschale Kostenerstattung Personal, Büroräume sowie Serviceleistungen zur Verfügung.

Der Kläger gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, weil er der Auffassung war, bei den bezeichneten Vorgängen fehle es an einem Leistungsaustausch. Demgegenüber unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA) die dem Kläger zugeflossenen Kostenerstattungen der Umsatzsteuer.

Das FG wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger sei mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Das FA habe zu Recht insoweit einen steuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch angenommen, als der Kläger den anderen beiden Vereinen gegen Kostenerstattung personelle und sachliche Mittel für den Bürobetrieb zur Verfügung gestellt habe.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Kläger Zulassung der Revision wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1982 V R 4/77 (BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156) begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), genügt seine Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Danach ist bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung des FG erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/NV 1992, 746; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744, jeweils m. w. N.).

Der Kläger hat keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung dargelegt, der mit einem abstrakten Rechtssatz aus dem bezeichneten Urteil des BFH unvereinbar ist. Er hat lediglich vorgetragen, nach diesem Urteil sei die Übernahme einer Geschäftsführung eine unselbständige Tätigkeit; dies habe das FG in seiner Urteilsbegründung nicht berücksichtigt. Er hat nicht dargelegt, das FG habe bei ihm eine Geschäftsführungstätigkeit angenommen und diese besteuert. Indem der Kläger geltend macht, in Wirklichkeit sei er Geschäftsführer gewesen, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies (allein) bezeichnet keine Divergenz.

2. Im übrigen wendet sich der Kläger auf der Grundlage des vom FG nicht festgestellten Sachverhalts, er habe die Geschäftsführung der beiden Vereine übernommen, gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG. Dies genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO für die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419490

BFH/NV 1995, 512

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