Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß eines Vorbescheides nach Unterbrechnung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Ein während der Unterbrechung des Verfahrens ergangener Vorbescheid ist als unwirksam aufzuheben.

2. Ein Antrag nach § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO auf mündliche Verhandlung kann zurückgenommen werden.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 244 Abs. 1; FGO § 90 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Bei Ergehen des Vorbescheides vom 7. Oktober 1987 war das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 244 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unterbrochen, da der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nach dem Tode seines früheren Prozeßbevollmächtigten Steuerberater A nicht mehr in der durch Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) erforderlichen Weise vertreten war.

Der Vorbescheid durfte während der Unterbrechnung des Verfahrens nicht ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Januar 1976 IX ZR 28 /73, BGHZ 66, 59, 61 f.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Juni 1977 III C 82/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1978, 390). Der gleichwohl ergangene Vorbescheid ist den Beteiligten gegenüber unwirksam und ist daher aufzuheben (vgl. BGH-Beschluß vom 13. Mai 1981 III ZR 20/80, HFR 1982, 186).

Der Vorbescheid gilt nicht bereits deswegen als nicht ergangen, weil der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung beantragt hat (§ 90 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn das FA hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zulässigerweise (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Tz. 4, m. w. N.) zurückgenommen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 238

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