Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im AdV-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides beträgt 10 % des zurückgeforderten Betrages.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hat sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen gewandt, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt ―HZA―) mit Bescheiden vom 3. und 12. März 1998 festgesetzte Ausfuhrerstattung in Höhe von rd. … DM nicht an die Antragstellerin bzw. denjenigen, an den diese ihre Forderung abgetreten hat, ausgezahlt, sondern mit einem vom HZA durch Bescheid vom 16. Februar 1998 festgesetzten Rückforderungsanspruch aufgerechnet hat, obwohl das Finanzgericht (FG) die Vollziehung dieses Bescheides durch Beschluss vom … ausgesetzt habe. Die Antragstellerin hatte deshalb beim FG einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 16. Februar 1998 gestellt. Das FG hat die Vollziehung in Höhe von … DM aufgehoben. Das HZA hat dagegen Beschwerde erhoben, über die der beschließende Senat inzwischen entschieden hat.

Die Antragstellerin beantragt die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ―GKG―). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es um eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt (hier: die Durchsetzung des Rückforderungsbescheides des HZA bzw. des Ausfuhrerstattungsanspruches der Antragstellerin, soweit dieser jenem korrespondiert), so ist von deren Höhe auszugehen (§ 13 Abs. 2 GKG). Dabei ist in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Streitwert auf 10 % des vorgenannten Betrages festzusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1986 VII S 7-8/86, BFHE 146, 369, und vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441). Das gleiche gilt für das hier vorliegende Verfahren der Aufhebung der Vollziehung; denn auch in ihm wird darüber gestritten, ob die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides des HZA den Rückforderungsbetrag behalten darf oder ob sie eine ihm entsprechende wirtschaftliche Einbuße ―dergestalt, dass sie den dem Rückforderungsbetrag korrespondierenden, ihr unstreitig zustehenden Ausfuhrerstattungsbetrag einstweilen nicht ausgezahlt erhält― schon jetzt (vorläufig) hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 1989 VII E 1/88, BFH/NV 1989, 721).

 

Fundstellen

Haufe-Index 426174

BFH/NV 2000, 1220

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