Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung nach Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine Gegenvorstellung, in der die Rechtsausführungen angegriffen werden, mit denen die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde, ist unzulässig.
  2. Wenn der Beschwerdeführer wirklich gehört worden ist, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor.
 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 1 BvR 2074/03)

 

Tatbestand

1. Mit Beschluss vom 28. April 2003 V B 250/02 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entsprach.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und beantragte, die Nichtzulassung der Revision zu korrigieren und die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.

a) Gegen den Beschluss über die Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131). Daran fehlt es im Streitfall; denn der Beschwerdeführer ist wirklich gehört worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 1924).

Der Beschwerdeführer rügt zwar Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. In der Begründung behauptet er, das FG habe einen streitigen Sachverhalt als unstreitig angenommen, ohne dies im Einzelnen zu belegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Sachverhalt, den er für entscheidungserheblich hält, sich nicht notwendig mit dem Sachverhalt decken muss, den das FG für entscheidungserheblich hielt.

b) Auch die übrigen Darlegungen zur Begründung der Gegenvorstellung lassen keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646; vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175) des angegriffenen Beschlusses erkennen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1049393

BFH/NV 2003, 1596

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