Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf AdV bei Gericht

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach §69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gemäß §69 Abs. 4 FGO zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es handelt sich insoweit um eine Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muß. Sie gilt auch für Anträge auf AdV beim Bundesfinanzhof (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1986 I S 22/83, BFH/NV 1987, 457; vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4, 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 154105

BFH/NV 1999, 210

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