Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen werden. Dazu gehört die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

Das Finanzgericht wies die Klage des Antragstellers ab. Die Revision gegen dieses Urteil ließ es nicht zu. Der Antragsteller erhob gegen das finanzgerichtliche Urteil persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse beantragte er für dieses Verfahren die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (PKH).

Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozeßbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Beantragt der Antragsteller -- wie im Streitfall -- PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, muß er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, daß er einen Antrag auf PKH stellt, sondern auch, daß er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1994 X S 1/94, BFH/NV 1994, 823; vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60). Dies hat der Antragsteller nicht getan.

Der Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 376

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