Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine außerordentliche Beschwerde gegen eine Ladung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung kann als prozessleitende Verfügung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Seit Einführung der Anhörungsrüge ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statthaft.

 

Normenkette

FGO § 91 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 133a

 

Gründe

Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 2, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) ist eine sog. prozessleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372, und vom 26. Juli 2005 XI B 88/05, nicht veröffentlicht --NV--, juris, jeweils m.w.N.).

Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, NV, juris, und vom 17. März 2006 III B 138/05, NV, juris).

Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1552078

BFH/NV 2006, 1695

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