Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ladung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit 2005 nicht mehr statthaft.

2. Unstatthafte Beschwerden sind nicht gerichtsgebührenfrei.

 

Normenkette

FGO § 91 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 133a; GKG § 66 Abs. 8

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 26.05.2006; Aktenzeichen 6 K 4615/05 F)

 

Gründe

Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 2, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) ist eine sog. prozessleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372, und vom 26. Juli 2005 XI B 88/05, nicht veröffentlicht, juris, jeweils m.w.N.).

Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, nicht veröffentlicht, juris, und vom 17. März 2006 III B 138/05, nicht veröffentlicht, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1571998

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