Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr mit einem Rechtsbehelf anfechtbare Entscheidung des BFH kann allenfalls zulässig sein, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs, ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder geltend gemacht wird, daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 2 S. 2, Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der PKH für eine von ihr beabsichtigte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Anträgen des Finanzamts (FA) auf Eintragung von Sicherungshypotheken durch das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom ... abgelehnt. Dagegen erhebt die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 3. Februar 1996 Gegenvorstellungen. Sie führt u. a. aus, im Sachverhalt des beanstandeten Beschlusses seien entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in der erforderlichen, ins Auge stechenden Klarheit dargestellt worden. Denn ihre nach der Bewilligung der PKH durch das FG vorgetragene Klage hätte sowohl die verspätete Eintragungsnachricht des FA an sie (die Antragstellerin) als auch das sich hierauf gründende Urteil des FG wegen Rechtsunwirksamkeit und Nichtigkeit gemäß §§ 301, 578, 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie wegen Verletzung von Art. 25 des Grundgesetzes (GG), ebenso §§ 549, 550 ZPO angegriffen. Dieser Angriff wäre -- aus von der Antragstellerin im einzelnen dargestellten Gründen -- erfolgreich gewesen. Der von ihr beabsichtigten Feststellungsklage würde die Rechtskraft des die Eintragungsanträge des FA bestätigenden Urteils des FG vom ... nicht entgegenstehen, weil dessen materielle Rechtskraft u. a. nach dem Rechtsgedanken des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchbrochen werden könne. Das Urteil sei durch unlautere Mittel des FA unter eklatantem Verstoß gegen die guten Sitten zustande gekommen. Es habe die Eintragungsanträge bestätigt, obwohl der ihnen zugrundeliegende Duldungsbescheid gegen sie bereits fortgefallen gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin sind nicht statthaft.

Gegen den Beschluß des Senats ist nach der im Streitfall maßgebenden Finanzgerichtsordnung kein Rechtsbehelf gegeben. Der Beschluß ist damit formell rechtskräftig. Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) ergangen ist oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250 m. w. N.). Die Antragstellerin hat in ihren Gegenvorstellungen nicht vorgetragen, daß diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Anhaltspunkte dafür, daß der beanstandete Beschluß auf solch gravierenden Rechtsverstößen beruht, sind auch sonst nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423596

BFH/NV 1996, 621

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