(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; |
2. |
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. |
3§ 544 Absatz 8 Satz 2[1] bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
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