Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Antragsbefugnis eines Treugebers auf Aussetzung der Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids betr. Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Treugeber ist jedenfalls dann nicht antragsbefugt gemäß §§ 48 Abs. 2, 69 Abs. 3 FGO, wenn er nur mittelbar mit der Gesellschaft, deren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und deren Vermögen gesondert und einheitlich festgestellt werden sollen, in Verbindung steht.

2. Der zum Einspruchsverfahren gemäß § 360 Abs. 1 AO 1977 Hinzugezogene kann einen Rechtsbehelf nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 2 und 48 Abs. 2 FGO einlegen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BFHE 154, 495, BStBl II 1989, 87, 88).

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 69 Abs. 3; AO 1977 § 360 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.09.1991 - IX B 12/91 (NV); BFH/NV 1992, 157

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132537

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