Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen Beweisbeschlüsse

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen Beweisbeschlüsse ist keine Beschwerde gegeben.

2. Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen Beweisbeschlüsse berichtigt oder geändert werden.

3. Durch die Beifügung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird das Rechtsmittel nicht statthaft.

4. Soweit das FG unrichtige Rechtsmittelbelehrungen beifügt, ist grundsätzlich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.

 

Normenkette

FGO §§ 107, 128; GKG § 8

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt beim Finanzgericht (FG) A ein Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1992. In dieser Sache erließ das FG am 24. April 1997 einen Beweisbeschluß, aufgrund dessen die ehemalige Geschäftsführerin der Klägerin schriftlich als Zeugin aussagen sollte. Nachdem die Zeugin die Beweisfragen nicht beantwortete, erging am 6. Juni 1997 ein geänderter Beweisbeschluß, in dem das FG B ersucht wurde, die Zeugin zu vernehmen. In beiden Beschlüssen wurde darauf hingewiesen, daß gegen diese kein Rechtsmittel gegeben sei. Am 4. Juli 1997 berichtigte das FG A seinen Beschluß vom 24. April 1997 dergestalt, daß im Rubrum anstelle der Jahreszahl 1991 die Jahreszahl 1992 ersetzt werde. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt werden könne. Auf Erinnerung des Bevollmächtigten der Klägerin erging am 7. Juli 1997 ein weiterer Beschluß, in dem das ersuchte Gericht gebeten wurde, die Ladung an die ehemalige Geschäftsführerin der Klägerin durch Streichung des Wortes "oder" samt dem vorhergehenden Querstrich in der Passage "wegen: einheitl. und/oder gesond. Feststellung von Einkünften 1992" zu berichtigen. Auch in diesem Beschluß wurde darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1997, eingegangen beim FG A am selben Tag, legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegen die vorbezeichneten vier Beschlüsse jeweils Beschwerde ein.

Das FG A hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des FG A vom 24. April, 6. Juni, 4. Juli und 7. Juli 1997 sind unzulässig.

Der Beschluß vom 24. April 1997 ist als Beweisbeschluß nach §128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht anfechtbar.

Auch der Beschluß vom 6. Juni 1997 ist inhaltlich ein Beweisbeschluß. Lediglich die Modalitäten der Vernehmung der Zeugin haben sich geändert. Auch insoweit ist eine Beschwerde nach §128 Abs. 2 FGO nicht statthaft.

Mit Beschluß vom 4. Juli 1997 wurde lediglich der Beweisbeschluß vom 24. April 1997 hinsichtlich der Jahreszahl berichtigt. Auch gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Grundsätzlich ist zwar gegen Berichtigungsbeschlüsse nach §107 FGO gemäß §128 Abs. 1 FGO die Beschwerde gegeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die dem Berichtigungsbeschluß zugrundeliegende Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §107 Rdnr. 6, m. w. N.).

Die Beschwerde wird auch nicht deswegen zulässig, weil das FG diesem Beschluß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Juni 1992 I B 25/92, BFH/NV 1993, 423, und vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571).

Auch der Beschluß vom 7. Juli 1997, der dem ersuchten Gericht eine Berichtigung der Ladung aufgibt, ist als Teil des Beweiserhebungsverfahrens gemäß §128 Abs. 2 FGO mit der Beschwerde nicht anfechtbar, die beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach Beschwerde eingelegt werden kann, mithin unrichtig. Es gilt das zum Beschluß vom 4. Juli 1997 Gesagte entsprechend.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§135 Abs. 2 FGO). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird insoweit abgesehen, als das Beschwerdeverfahren die Beschlüsse vom 4. und 7. Juli 1997 betrifft, da das FG den Beschlüssen vom 4. und 7. Juli 1997 jeweils unrichtige Rechtsmittelbelehrungen beigefügt hat. Der Senat sieht keinen Anlaß, aufgrund dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen auch hinsichtlich der Beschlüsse vom 24. April 1997 und 6. Juni 1997 von einer Kostenerhebung abzusehen. Diese Rechtsmittelbelehrungen bezogen sich ausdrücklich und ausschließlich auf die Beschlüsse vom 4. und 7. Juli 1997. (Im übrigen siehe z. B. BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1992 X B 181/92, BFH/NV 1993, 374; BFH in BFH/NV 1994, 571).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66996

BFH/NV 1998, 737

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