Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Beschwerde wegen Nichtzulasung der Beschwerde ist nicht statthaft.

2. Durch eine dem Gesetz widersprechende Rechtsmittelbelehrung wird das dort bezeichnete Rechtsmittel nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO §§ 107-109, 128

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 10. Juli 1990 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung von Kircheneinkommensteueränderungsbescheiden für 1984 bis 1986 ab. Dieser Beschluß wurde den Antragstellern am 13. Juli 1990 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1990, eingegangen beim FG am 23. Juli 1990, beantragten die Antragsteller u.a., den Beschluß gemäß § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen und den Beschluß durch Zulassung der Beschwerde gemäß § 109 Abs. 1 FGO nachträglich zu ergänzen. Wegen der Begründung der Anträge wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 21. Juli und 6. Dezember 1990 Bezug genommen.

Am 23. Januar 1992, jeweils zugestellt am 29. Januar 1992, erließ das FG drei Beschlüsse, in denen es den Anträgen insoweit stattgab, als es auf S. 2 letzte Zeile des Beschlusses ,,Ast" durch ,,Ag" ersetzte und das Datum auf S. 3 Abs. 4 Zeile 5 antragsgemäß berichtigte. Im übrigen wurden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsteller haben gegen die genannten Beschlüsse Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO und die Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Beschwerde richtet, unzulässig, im übrigen unbegründet.

1. Beschluß betreffend Ablehnung des Antrags gemäß § 107 FGO

Die Beschwerde ist insoweit zulässig gemäß § 128 Abs. 1 FGO; sie ist aber unbegründet.

Dem Antrag der Antragsteller hat das FG bereits abgeholfen, soweit dieser begründet gewesen ist. Die Tatsachenfeststellung des FG, hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1983 sei eine Änderung der Kirchensteuerfestsetzung nicht erfolgt, weil der Antragsgegner die Auffassung vertreten habe, daß Verjährung eingetreten sei, ist keine den Schreib- oder Rechenfehlern ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO. ,,Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" nach § 107 Abs. 1 FGO sind nur Erklärungsmängel, die mit dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 1976 V B 16/76, BFHE 120, 145, BStBl II 1977, 38). Sie setzen ein mechanisches Versehen voraus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 II R 43/87, BFH/NV 1991, 576). Da die Antragsteller eine inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Feststellung des FG behaupten, liegt eine Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO nicht vor. Für - unterstellt - unrichtige Sachverhaltsermittlungen bietet § 107 FGO keine Berichtigungsmöglichkeit.

2. Beschluß betreffend Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO

Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft.

Gemäß § 108 Abs. 1 FGO kann die Berichtigung eines Urteils binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung beantragt werden, wenn der Tatbestand andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Entscheidung des FG hierüber ist jedoch unanfechtbar (§ 128 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Frage, ob gleichwohl eine Beschwerde zulässig sein kann, wenn ein Berichtigungsantrag als unzulässig abgelehnt worden ist oder der Beschluß an einem schweren Verfahrensmangel leidet (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 108 Rdnr.6, m.w.N.), kann hier offenbleiben. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO ist als unbegründet abgelehnt worden. Im übrigen fehlt es am schlüssigen Vortrag eines Verfahrensfehlers. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt die Darlegung voraus, daß die Antragsteller zu entscheidungserheblichen Punkten nicht gehört worden sind. Daran fehlt es. Die Frage der Festsetzungsverjährung 1981 bis 1983 ist nicht erheblich.

Soweit das FG im Beschluß betreffend Berichtigung gemäß § 107 FGO eine Unrichtigkeit des Beschlusses i.S. des § 108 Abs. 1 FGO verneint hat, ist zwar in der Rechtsmittelbelehrung die Einlegung einer Beschwerde für statthaft gehalten worden. Durch eine dem Gesetz widersprechende Rechtsmittelbelehrung wird das dort bezeichnete Rechtsmittel aber nicht statthaft (BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.40, m.w.N.).

3. Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Zulassung der Beschwerde und der Ergänzung gemäß § 109 FGO

a) Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der nachträglichen Zulassung der Beschwerde richtet, ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418, m.w.N.). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvK 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217).

b) Soweit die Beschwerde sich gegen die Ablehnung einer Ergänzung des Beschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 109 FGO richtet, ist sie unbegründet. Insoweit fehlt es an der fehlenden Verbescheidung eines lt. Tatbestand des Beschlusses von den Antragstellern gestellten Antrags (vgl. z.B. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 109 FGO Tz.1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418536

BFH/NV 1993, 423

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