Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit nur bei mechanischem Versehen
Leitsatz (NV)
1. Eine Berichtigung eines Steuerbescheides gemäß § 129 AO 1977 wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt neben dem Schreib- oder Rechenfehler einen Flüchtigkeitsfehler, also ein mechanisches Versehen voraus.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Feststellung des Einheitswertes eines mit einer Halle bebauten Grundstücks im Sachwertverfahren gemäß Anlage 14 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens die Benutzung der Halle nach den verschiedenen Verwendungszwecken, d. h. nach ihren Raumarten, aufgeteilt hat und für einen bestimmten Hallenteil anstelle des cbm-Preises für eingeschossige Räume den cbm-Preis für zweigeschossige Bauweise angenommen hat.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Nürnberg |
Fundstellen
Haufe-Index 417411 |
BFH/NV 1991, 576 |
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