Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit im Inland nach NATO-Truppenstatut

 

Leitsatz (NV)

1. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß Mitglieder fremder NATO-Truppen im Inland nur dann keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten.

2. Das NATOTrStat ist von den jeweils dazu berufenen Behörden und Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen.

 

Normenkette

NATOTrStat Art. X Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß Mitglieder fremder NATO-Truppen und ihr ziviles Gefolge im Inland nur dann keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage tatsächlicher Art, die in erster Linie von der zuständigen Finanzbehörde bzw. vom Finanzgericht (FG) zu beantworten ist. Im Streitfall ist dies verneint worden (und ebenso bereits im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 1979 in der vom Senat durch Urteil vom 24. Februar 1988 entschiedenen Sache I R 70/84, nicht veröffentlicht). Daraus folgt zugleich, daß die Ehefrau des Klägers im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wobei ihre aus Frankreich stammenden Einkünfte allerdings steuerbefreit, jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind.

Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlaß, von der erwähnten ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Weder läßt sich aus dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -- NATOTrpStat -- (BGBl II 1961, 1190, m. Ä.) noch aus dem dazu ergangenen Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1218, m. Ä.) oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit -- MRK -- (BGBl II 1952, 685, 953, m. Ä.) entnehmen, daß die ausländischen Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Inland steuerfrei sein müßten. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Rechtslage als ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes darstellen würde. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus dem von dem Kläger gerügten Fehlen einschlägiger ministerieller Verwaltungserlasse. Die Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen unilateralen und bilateralen Regelungen. Auf etwaige Verwaltungserlasse kommt es nicht an.

2. Es ist vom Kläger nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar, weshalb sich für das FG eine Notwendigkeit ergeben haben sollte, die Besteuerungspraxis der Finanzbehörden in seinem Zuständigkeitsbereich zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen aufzuklären und Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen, des Finanzministeriums Baden-Württemberg sowie der französischen Republik einzuholen. Schon infolge der eindeutigen Rechtslage ergab sich dafür kein Grund.

3. Auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen entsprechen nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen und gehen der Sache nach ins Leere. Das FG ist zwar gehalten, die voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten zu erörtern. Den Beteiligten muß Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Eine umfassende Erörterung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist indes nicht erforderlich (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Rdnr. 32, mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Dies gilt im Streitfall auch für den vom FG angeführten Aspekt, daß es dem Kläger und seiner Ehefrau freistehe, statt der Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen. Im übrigen fehlen schlüssige Ausführungen des Klägers dazu, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und weshalb bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 13, m. w. N.). Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Protokollierung von Beginn und Ende der mündlichen Verhandlung zukommen soll, ist schließlich ebenfalls nicht dargetan und ersichtlich.

4. Soweit der Kläger sich gegen die Richtigkeit der Streitwertfestsetzung durch das FG wendet, ist auf § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO zu verweisen. § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO ist nicht einschlägig, da die Festsetzung des Streitwerts nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz. 8).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421840

BFH/NV 1997, 468

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