Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung von Mängeln der Vertretung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Mangel der Vertretung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr geheilt werden (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; vom 26. Juni 1995 XI B 42/95, BFH/NV 1995, 1007).

2. Zur Wiedereinsetzung bei Krankheit.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 56

 

Gründe

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Eine Beschwerde, die -- wie vorliegend -- ohne diese erforderliche Prozeßvertretung eingelegt wird, ist unwirksam.

Der nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eingereichte Schriftsatz vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Zwar kann eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozeßhandlung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen wiederholt und damit genehmigt werden. Dies hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft, eine Rückwirkung der nachträglichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung ist ausgeschlossen. Der Mangel in der Vertretung kann daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht geheilt werden (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; vom 26. Juni 1995 XI B 42/95, BFH/NV 1995, 1007; zuletzt BFH-Beschluß vom 18. März 1997 III B 91/96, nicht veröffentlicht). Das Rechtsmittel bleibt unheilbar unzulässig (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §129 Anm. 3).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat der Kläger nicht beantragt. Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf eine gesundheitliche Störung des Klägers nicht erkennbar. Dazu hätte jedenfalls glaubhaft gemacht werden müssen, daß die Krankheit so erheblich gewesen ist, daß sie den Kläger gehindert hat, den Bevollmächtigten rechtzeitig mit der Einlegung und Begründung der Bescherde zu beauftragen (BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1996 XI B 150--152/96, BFH/NV 1997, 425).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1368

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