Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahmeantrag

 

Leitsatz (NV)

Beim Bundesfinanzhof ist auch ein Wiederaufnahmeantrag durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähige Person zu stellen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO §§ 579-580

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 6. Juni 1994 hat der Senat den vom Kläger und Antragsteller (Antragsteller) persönlich eingelegten "Widerspruch" gegen die Beschlüsse vom 2. Oktober 1992 als unzulässig verworfen.

Namens des Antragstellers beantragt nunmehr die X-GmbH, Steuerberatungsgesellschaft Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und ersatzweise Wiederaufnahme auf dem Gnadenweg, da dem Antragsteller infolge unkorrekter Ermittlungen des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt -- FA --) Unrecht geschehen sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Wiederaufnahmeantrag (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586) ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch eine dort bezeichnete Person vertreten worden ist.

Bereits mit Urteil vom 17. September 1976 VI K 1/76 (BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501; vgl. auch BFH-Beschluß vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314) hat der BFH entschieden, daß der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für das Wiederaufnahmeverfahren gilt. Wiederaufnahmeklage oder -antrag sind daher von einer der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Personen einzulegen. Da im Streitfall der Wiederaufnahmeantrag von einer Beratungs-GmbH gestellt worden ist und diese als solche vor dem BFH nicht postulationsfähig ist, ist der Antrag unzulässig (vgl. z. B. BFH-Beschlüse vom 2. Juni 1992 VII R 50/92, BFH/NV 1993, 187; vom 30. Juli 1992 VII B 121/92, BFH/NV 1993, 261; vom 25. September 1992 VIII B 57/92, BFH/NV 1993, 187). Die Tatsache, daß der Antrag nicht von einem der Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft persönlich gestellt worden ist, ergibt sich aus dem Briefkopf und der ausschließlichen Verwendung der "Wir"-Form im Schriftsatz vom 12. Oktober 1994 (vgl. z. B. auch BFH-Beschlüsse vom 22. September 1993 V R 79/93, BFH/NV 1994, 570; vom 11. Februar 1994 VIII B 83/93, BFH/NV 1994, 652). Die Vorlage einer für den Steuerberater X ausgestellten Prozeßvollmacht ändert daran nichts.

Im übrigen bleibt vorsorglich darauf hin zuweisen, daß der Antragsteller auch nicht andeutungsweise einen Grund für eine Wiederaufnahme i. S. der §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung dargetan hat (vgl. hierzu z. B. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 4 m. w. N.). Unkorrekte Sachverhaltsermittlungen des FA sind kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Eine Wiederaufnahme im Gnadenweg ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.

Im Hinblick darauf, daß das Verfahren durch Beschluß abgeschlossen worden ist, ist auch über den Wiederaufnahmeantrag durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 1 Satz 2, § 121 FGO; BFH-Beschluß vom 13. Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 1007

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