Leitsatz (amtlich)

Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG besteht auch für eine beim BFH zu erhebende Wiederaufnahmeklage.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger (Revisionskläger des vom Senat rechtskräftig entschiedenen Verfahrens VI R 133/73 und Kläger im Wiederaufnahmeverfahren) begehrt die Steuerfreiheit einer ihm von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten Abfindung. Er hatte damit vor dem FG und dem BFH keinen Erfolg. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Nunmehr erhebt der Kläger die Restitutionsklage, die er auf § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 5 und hilfsweise Nr. 7 b ZPO stützt.

 

Entscheidungsgründe

Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) muß sich in der Zeit bis zum 31. Dezember 1980 jeder Beteiligte in Verfahren vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Wiederaufnahmeklage.

Nach dem Einleitungssatz zu Art. 1 BFH-EntlastG gelten "für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof" die folgenden besonderen Vorschriften. Soweit nicht bereits daraus der Vertretungszwang für eine vor dem BFH zu erhebende (§ 584 Abs. 1 letzter Satzteil ZPO) Wiederaufnahmeklage abgeleitet werden kann, daß es sich bei dieser Wiederaufnahmeklage um ein "Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof" handele, ergibt sich der Vertretungszwang für das vorliegende Verfahren jedenfalls aus Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG. Satz 1 dieser Vorschrift stellt nämlich klar, daß der Vertretungszwang grundsätzlich für alle Verfahren vor dem BFH besteht. Denn er gilt für "jeden Beteiligten" in Verfahren "vor dem Bundesfinanzhof", ohne daß insoweit eine Einschränkung für bestimmte Verfahren gemacht wird. Der Vertretungszwang folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Entlastungsgesetzes, den BFH dadurch zu entlasten, daß Rechtsbehelfe nur von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Aussichten der Rechtsbehelfe richtig einzuschätzen und das Verfahren vor dem BFH selbst sachgerecht zu führen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1976 VIII S 3/76, BFHE 118, 552, BStBl II 1976, 504). Zutreffend geht deshalb auch das Schrifttum davon aus, daß der Vertretungszwang grundsätzlich für alle beim BFH anhängig werdende Verfahren (vgl. Meyer-Ladewig, Deutsches Steuerrecht 1975 S. 451 [454], insbesondere auch für die Wiederaufnahmeklage (vgl. Haarmann, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1975 S. 457 [459], gilt.

Wird eine Klage erhoben, ohne daß der Kläger entsprechend den Vorschriften über den Vertretungszwang vertreten ist, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Da der Kläger durch keine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person vertreten ist, war die Wiederaufnahmeklage somit unzulässig.

Ist die Wiederaufnahmeklage unzulässig, so ist sie durch Prozeß urteil als unzulässig zu verwerfen (vgl. v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Anm. 47; Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 153 -§ 589 ZPO -). Der Kläger hat auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet. Dem Senat erschien es zweckmäßig, einen Vorbescheid zu erlassen (§ 90 Abs. 3 FGO).

 

Fundstellen

BStBl II 1977, 501

BFHE 1978, 1

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