Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang für Beschwerde in Prozeßkostenhilfesachen
Leitsatz (NV)
In Prozeßkostenhilfesachen kommt eine Ausnahme vom Vertretungszwang lediglich für die Antragstellung, nicht hingegen für die Beschwerde gegen einen die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des FG in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62; seitdem ständige Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Fundstellen
Haufe-Index 415845 |
BFH/NV 1990, 53 |
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