Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.

2. Bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung ist auch darzulegen, inwieweit das Urteil des FG auf diesem Mangel beruhen kann. Das gilt um so mehr, wenn das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) ist unzulässig.

Die Rügen des Klägers betreffen entweder keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder bezeichnen den geltend gemachten Mangel nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise.

1. Zu den Kurkosten

a) In dem Vorbringen des Klägers, das Finanzgericht (FG) hätte nicht davon ausgehen dürfen, die AOK . . . habe von den Kurkosten nur insgesamt (für den Kläger und seine Familie) 15 DM pro Tag erstattet, könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) gesehen werden.

Doch führt die Rüge auch bei dieser Annahme nicht zur Zulassung der Revision. Sie wäre insoweit schon nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise erhoben worden. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb das FG der diesem vorliegenden Bescheinigung der Krankenversicherung vom 8. Januar 1991 nicht hätte folgen dürfen oder sie eventuell anders hätte auslegen müssen (siehe hierzu z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr.228). Die bloße Vorlage der weiteren Bescheinigung der AOK vom 19. August 1992 im nunmehrigen Beschwerdeverfahren entspricht diesen Anforderungen nicht.

Außerdem hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit das FG-Urteil auf dieser - angenommenen - unzureichenden Sachaufklärung beruhen kann (siehe hierzu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm.38, m.w.N.). Dies wäre im Streitfall um so mehr geboten gewesen, als das FG seine Entscheidung auch noch auf andere Gründe (insbesondere die fehlende Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen) gestützt hat.

b) Die Rüge des Klägers, das FG habe bei der Wertung des Attestes des Arztes für Innere Medizin A gegen die Gesetze der Logik verstoßen, betrifft keinen Verfahrensmangel. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts, auf die eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden kann (siehe hierzu Ruban, a.a.O., § 115 Anm.29 und § 118 Anm.20).

Ungeachtet dessen ergibt sich weder aus dem beim FG noch aus dem beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereichten Attest des Arztes ein Grund für die Kurbedürftigkeit der Ehefrau und der Kinder des Klägers; so fehlt insbesondere jeder Hinweis auf eine Erkrankung dieser Personen.

c) Nicht weiter hilft insoweit auch die Verweisung des Klägers auf ,,dem Gericht bereits vorliegende Kurberichte des Dr.B". Abgesehen davon, daß dieser pauschale Hinweis nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, befinden sich derartige Berichte nicht bei den Akten.

2. Zu den Kfz-Reparaturkosten

a) Die Rüge, das FG hätte zur Beurteilung der Lebensdauer eines Bremszylinders einen Sachverständigen hören müssen, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Das FG hat lediglich hilfsweise (,,dies folgt im übrigen . . .") darauf abgestellt, daß es sich hier um ein ,,Verschleißteil" handele. Der Kläger hätte daher insbesondere auch ausführen müssen, inwieweit das Urteil auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.

b) Zu den Aufwendungen für die Reparatur der elektronischen Einspritzanlage vertritt der Kläger lediglich eine andere Rechtsauffassung als das FG. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden (vgl. insoweit Ruban, a.a.O., § 115 Anm.58).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419023

BFH/NV 1993, 613

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