Leitsatz (amtlich)

Die Klagerücknahme ist - selbst in den Fällen, in denen sie nur mit Einwilligung des Beklagten statthaft ist - auch ohne Einwilligung der weiteren Verfahrensbeteiligten wirksam.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2, § 125 Abs. 2

 

Tatbestand

Nach Ergehen des die Klage der beiden Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtigen) abweisenden Urteils des FG und nach Einlegung der Revision haben die Steuerpflichtigen die Revision und die Klage zurückgenommen. Das FA - Beklagter und Revisionsbeklagter - hat seine Einwilligung zur Klagerücknahme erklärt. Von den weiteren vier Verfahrensbeteiligten hat einer der Klagerücknahme zugestimmt. Die anderen Verfahrensbeteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Das Verfahren war wegen der Klagerücknahme einzustellen.

Die Klagerücknahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. den Beschluß des BFH III R 136/66 vom 3. März 1967, BFH 87, 559, BStBl III 1967, 225). Die Steuerpflichtigen haben in einem Schriftsatz zwar sowohl die Revision als auch die Klage zurückgenommen. Die Zurücknahme der Revision hätte aber nur den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge (§ 125 Abs. 2 FGO). Sie würde also nicht den Bestand des FG-Urteils berühren. Die Zurücknahme der Klage bewirkt dagegen den Verlust der Klage (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO), so daß, wenn die Zurücknahme nach Ergehen des FG-Urteils erfolgt, dieses Urteil wegfällt und damit unwirksam wird. Die Klagerücknahme hat damit die weiterreichenden Folgen. Hat ein Steuerpflichtiger sowohl die Revision als auch die Klage - wie hier - zurückgenommen, so nimmt die Rechtsprechung des BFH deshalb an, daß in erster Linie die Klage zurückgenommen worden sei (vgl. die Beschlüsse IV 315/64 vom 28. Oktober 1966, BFH 87, 50, BStBl III 1966, 681; III R 136/66 a. a. O.). Auch im Streitfall ist deshalb von einer Klagerücknahme auszugehen.

Das FA hat der Klagerücknahme zugestimmt.

Die weiteren Verfahrensbeteiligten, die vom FG zu dem Verfahren beigeladen worden waren, haben zwar nicht alle ausdrücklich in die Klagerücknahme eingewilligt. Die Klagerücknahme seitens der Steuerpflichtigen ist aber auch ohne Zustimmung der Beigeladenen zulässig und wirksam (vgl. Tipke-Kruse, AO/FGO, Kommentar, 2.-3. Aufl., § 60 FGO Anm. 6 und § 72 FGO Anm. 7; Becker-Riewald-Koch, AO/FGO, Kommentar, 9. Aufl., III. Bd., § 60 FGO Anm. 3c Abs. 2; Barske-Woerner, FGO, S. 32; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 66 Anm. 9; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 92 Anm. 10). Der entgegengesetzten Ansicht von Ziemer-Birkholz (FGO, § 60 Rdnr. 107) kann nicht zugestimmt werden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO ist bei bestimmten Sachverhalten die Rücknahme der Klage "nur mit Einwilligung des Beklagten möglich". Hätte das Gesetz auch die Einwilligung der weiteren Beteiligten fordern wollen, so hätten sie in der genannten Vorschrift ausdrücklich mitaufgeführt oder es hätte dort allgemein von "Beteiligten" gesprochen werden müssen. Ebenso wie die Beigeladenen die Prozeßlage hinnehmen müssen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Beiladung vorfinden (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 60 FGO Anm. 37) müssen sie im übrigen auch damit rechnen, daß die Prozeßlage durch Rücknahme der Klage seitens des Klägers wieder beseitigt wird.

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 327

BFHE 1970, 325

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