Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Unanfechtbarkeit des Bescheides

 

Leitsatz (NV)

Kann die Rechtmäßigkeit des bisher streitbefangenen Verwaltungsakts wegen Eintritts der Unanfechtbarkeit sachlich nicht mehr geprüft werden, ist auch für ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit kein Raum. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat durch Bescheid vom 27. Dezember 1996 gegen die Antragstellerin Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 5. November 2002 abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15.9.2003 zum Az. II B 175/02 als unzulässig verworfen.

Am 15. Mai 2003 beantragte die Klägerin beim BFH die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids in Höhe von … €.

 

Entscheidungsgründe

II. Dem Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde II B 175/02 mit Beschluss vom 15.9.2003 fehlt es an einem angefochtenen Verwaltungsakt i.S. des § 69 FGO, da der bisher streitbefangene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Kann dessen Rechtmäßigkeit danach sachlich nicht mehr geprüft werden, so ist auch für ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit kein Raum (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1976 I B 93/75, BFHE 119, 232, BStBl II 1976, 628; vom 27. August 1990 IV S 6/90, BFH/NV 1991, 689).

 

Fundstellen

Haufe-Index 995668

BFH/NV 2003, 1608

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