Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Begründung des Ablehnungsgesuchs; Verlust des Ablehnungsrechts

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Beschwerde nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 128 FGO i. V. m. § 46 Abs. 2 ZPO gibt es keine Begründungspflicht.

2. Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit muß eine substantiierte Darlegung des Ablehnungsgrundes enthalten, da anderenfalls die Pflicht zur Glaubhaftmachung leerläuft.

3. Beraumt der Vorsitzende des FG -- in sachlich gleichgelagerten Fällen, in denen jeweils derselbe Steuerberater Prozeßbevollmächtigter ist -- 244 Termine in acht Verhandlungstagen an, läßt dies für sich gesehen nicht auf ein unsachliches Verhalten und damit auf Befangenheit schließen.

4. Ist ein Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig, ist es nicht zu beanstanden, wenn die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das sie betreffende Gesuch mitgewirkt und keine dienstliche Äußerung abgegeben haben.

5. Die Begriffe "Anträge stellen" und "in die Verhandlung einlassen" (§ 43 ZPO) sind weit auszulegen. Daher kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, schriftsätzlich geänderte Sachanträge ankündigt und die Klagebegründung ergänzt bzw. umstellt.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1, § 128; ZPO §§ 43, 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 14.03.1994 - X B 50/93 (NV); BFH/NV 1995, 122

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132717

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