Entscheidungsstichwort (Thema)

Rettungserwerb nach früherem Landesrecht; NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Der Inhaber einer bereits beantragten, aber noch nicht eingetragenen Grundschuld ist kein Grundpfandgläubiger i. S. des § 9 Abs. 1 und 5 GrEStG NW. Auch eine Auflassungsvormerkung schafft keine begünstigte Rechtsposition im Sinne dieser Vorschrift.

2. Zu den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 

Normenkette

GrEStG NW § 9 Abs. 1; GrEStG NW § 9 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zumindest unbegründet. Es kann offenbleiben, ob sie mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung überhaupt zulässig ist (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

1. Als Zulassungsgrund wird grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt wird, von deren Beantwortung die Entscheidung der Rechtssache abhängt.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Inhaber einer bereits beantragten, aber noch nicht eingetragenen Grundschuld bereits Grundpfandgläubiger i. S. des § 9 Abs. 1 und 5 des damals geltenden nordrhein-westfälischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sein kann, ist geklärt. Der Senat hat durch Urteil vom 25. Oktober 1979 II R 102/77 (BFHE 129, 205, BStBl II 1980, 130) entschieden, daß dies nicht der Fall ist. Auch die weitere vom Kläger angesprochene Rechtsfrage, ob eine Auflassungsvormerkung eine nach § 9 Abs. 1 und 5 GrEStG begünstigte Rechtsposition schafft, ist vom erkennenden Senat negativ entschieden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1963 II 180/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 244, das durch Urteil vom 18. Juli 1979 II R 44/79, BFHE 128, 416, BStBl II 1979, 685, insoweit aufrechterhalten wurde). Es bedarf daher keiner Erörterung, ob diese Frage im Streitfall überhaupt entscheidungserheblich ist. Es sind keine Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich, die eine erneute Überprüfung dieser beiden Rechtsfragen veranlassen, die im übrigen beide ausgelaufenes Recht betreffen.

2. Als Verfahrensmangel macht der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben.

Ein Verfahrensmangel muß bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Der Kläger trägt zur Stützung seiner Rüge insoweit sinngemäß im wesentlichen vor, das Finanzgericht habe bei der Vergleichsbetragsberechnung Fehler gemacht bzw. das klägerische Vorbringen unrichtig oder nicht vollständig berücksichtigt. Mit diesen Behauptungen wird keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Kläger hat aber vor allem nicht dargelegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Dies ist jedoch zur ordnungsgemäßen Erhebung dieser Verfahrensrüge unerläßlich (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355). Da der Kläger dies versäumt hat, ist seine Rüge insoweit schon deswegen nicht ordnungsgemäß erhoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423014

BFH/NV 1990, 805

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