Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

 

Leitsatz (NV)

Der XI. Senat schließt sich der Auffassung des VIII. Senats des BFH an, dass im Finanzgerichtsprozess seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit generell nicht mehr statthaft ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 5, § 128 Abs. 3, § 133a

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen 10 B 10600/03)

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben beim Finanzgericht (FG) gegen den Einkommensteuerbescheid 1996, in welchem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon ausgegangen war, dass die Veräußerung eines Grundstücks als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen sei, Klage erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids beantragt. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss ließ es nicht zu.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der außerordentlichen Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Das FG habe in gravierender, offenkundiger und an Willkür grenzender Weise den allgemein anerkannten Norm- und Schutzzweck des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) außer Acht gelassen und damit rechtswidrig in ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) eingegriffen.

Eine gleichzeitig beim FG eingelegte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, mit der die Antragsteller die Fortsetzung des Aussetzungsverfahrens beim FG erreichen wollte, hat das FG zwischenzeitlich als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, sie war deshalb zu verwerfen.

1. Gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen.

2. Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit --wie sie hier ausdrücklich neben der Rüge nach § 133a FGO und der Gegenvorstellung eingelegt worden ist-- ist im FG-Prozess seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 generell nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Der erkennende Senat, der sich der vorgenannten Entscheidung des VIII. Senats anschließt, verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses Beschlusses.

3. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1544336

BFH/NV 2006, 1691

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