Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfeantrag durch nicht postulationsfähigen Kläger

 

Leitsatz (NV)

1. Der nicht postulationsfähige Kläger kann beim BFH Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellen.

2. Zum Umfang der vom BFH vorzunehmenden Prüfung des Antrags.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114 S. 1, § 118

 

Tatbestand

Am 8. September 1987 hat der Kläger mit seiner Schwester A. X. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein seiner Schwester gehörendes Grundstück abgeschlossen; als Kaufpreis waren . . . DM vereinbart. Nach dem Kaufvertrag sollte A. X. die Grunderwerbsteuer zahlen. Mit Bescheid vom 17. März 1988 hat das beklagte Finanzamt (FA) Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM gegen den Kläger festgesetzt. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger vorgetragen hat, daß der Kaufvertrag nicht durchgeführt worden sei, da er seiner Schwester lediglich bei der Kreditbeschaffung habe behilflich sein wollen, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, daß die Steuer zu Recht festgesetzt worden sei, weil bereits der Abschluß des Kaufvertrages vom 8. September 1987 der Grunderwerbsteuer unterliege. Das FA habe auch ohne Ermessensfehler den Kläger in Anspruch genommen. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 komme nicht in Betracht. Zwar habe der Kläger wiederholt vorgetragen, der Kaufvertrag werde wieder rückgängig gemacht. Der Auskunft des beurkundenden Notars sei jedoch zu entnehmen, daß es sich hierbei lediglich um eine Absicht der Vertragsparteien gehandelt habe, die bisher noch nicht verwirklicht worden sei. Das Urteil ist dem Kläger durch Niederlegung am 15. Februar 1991 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 6. März 1991 hat der Kläger Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das gegen das Urteil einzulegende Rechtsmittel gestellt; die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991; 338) aber unbegründet, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i. V. m. § 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der gemäß § 118 ZPO von dem Prozeßgericht vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Rechtsmittelinstanz das Rechtsmittel zugrunde zu legen, das geeignet ist, zu der vom Antragsteller erkennbar erstrebten revisionsrechtlichen Überprüfung des FG-Urteils zu führen. Das sind, weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, im vorliegenden Fall die zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 116 Abs. 1 FGO sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -; vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BStBl II 1991, 366, und in BFH/NV 1991, 338).

Die danach vom Senat insbesondere anhand der Vorentscheidung und des Protokolls über die mündliche Verhandlung vorzunehmende Prüfung ergibt, daß weder die zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) noch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2, 3 FGO) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wesentliche Mängel des Verfahrens vor dem FG i. S. des § 116 Abs. 1 FGO sind nicht erkennbar. Ebensowenig ist ersichtlich, daß ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen könnte. Insbesondere wird weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch ist ersichtlich, daß die Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH abweiche. Das gilt auch, soweit das FG einen Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme des Klägers verneint hat. Es gibt keine Entscheidung des BFH, aus der hervorginge, daß es stets ermessensfehlerhaft sei, zunächst denjenigen der Gesamtschuldner zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen, der im Innenverhältnis zum anderen Gesamtschuldner von der Steuer befreit sein soll.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Es entstehen keine Gerichtsgebühren (§ 142 FGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Sätze 4, 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417851

BFH/NV 1992, 407

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