Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist muß der Steuerpflichtige, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, auf das die Fristversäumnis zurückzuführen ist, die Begründung seines Rechtsmittels vorlegen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2, § 120

 

Gründe

Urteile der FG können innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung mit der Revision angefochten werden. Sie müssen innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Wie der Senat im Beschluß VI R 201/66 vom 20. September 1966 (BFH 86, 813, BStBl III 1967, 4) entschieden hat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß spätestens zwei Monate nach der Zustellung des Urteils des FG die Revisionsbegründung vorliegen muß. Ist dies nicht der Fall, dann muß die Revision als unzulässig verworfen werden.

Im Streitfall ist das Urteil des FG vom 15. Dezember 1966 am 27. Januar 1967 den Stpfl. zugestellt worden. Sie hätten ihre fristgerecht eingelegte Revision daher bis spätestens 28. März 1967 begründen müssen. Das ist nicht geschehen. Sie wurden vom Vorsitzenden des erkennenden Senats am 6. April 1967 auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen anheimgestellt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen dieser Fristversäumnis zu stellen, falls hierfür entsprechende Gründe vorlägen und von ihnen glaubhaft gemacht werden könnten. Sie haben hierauf einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, zu seiner Begründung aber lediglich mitgeteilt, sie hätten sich durch eine Mitteilung des FG Düsseldorf irritieren lassen und angenommen, sie würden vom BFH zur Begründung ihres Rechtsmittels noch besonders aufgefordert werden.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht entsprochen werden. In der dem Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurden die Stpfl. zutreffend und ausreichend auf die Voraussetzungen hingewiesen, unter denen sie das Urteil des FG mit der Revision anfechten konnten. Sie wurden insbesondere davon verständigt, daß eine etwa eingelegte Revision innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels begründet werden müsse. Angesichts dieser Belehrung ist die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet. Das Vorbringen der Stpfl. ist jedenfalls nicht geeignet, unter diesen Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis zu rechtfertigen.

Aber selbst, wenn ihrem Antrag zu entsprechen gewesen wäre, müßte die Revision als unzulässig verworfen werden. Denn eine etwa jetzt noch eingehende Begründung könnte nicht mehr beachtet werden, da nach § 56 Abs. 2 FGO die Revisionsbegründung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des ihrer Abgabe entgegenstehenden Hindernisses einzureichen gewesen wäre. Das ist nicht geschehen. Die Revisionsbegründung liegt auch im Zeitpunkt des Ergehens dieses Beschlusses noch nicht vor.

Die Revision muß daher wegen Nichterfüllung der nach § 120 FGO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Voraussetzungen als unzulässig verworfen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424218

BStBl III 1967, 471

BFHE 1967, 489

BFHE 88, 489

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