Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiderseitige Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Im Revisionsverfahren kann die Hauptsache nur dann aufgrund übereinstimmender Erklärungen wirksam für erledigt erklärt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen vorlagen.

 

Normenkette

FGO § 138

 

Gründe

Die Revision ist ungeachtet der beiderseitigen Erledigungserklärungen als unzulässig zu verwerfen (§ 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache sei erledigt, sind zwar auch in der Revisionsinstanz möglich und zu lässig, doch tritt die verfahrensrechtliche Wirkung -- die auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung (§ 138 Abs. 1 FGO) -- nur ein, wenn die Revision statthaft und zulässig ist (Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569, m. w. N.).

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) neben der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat sich erledigt (Beschluß des Senats vom 10. April 1997 III B 5/96, vorstehend abgedruckt).

Die Revision ist ferner nicht nach § 116 Abs. 1 FGO ohne Zulassung statthaft. Der Kläger rügt als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Auf hebung und Verlegung eines Verhandlungstermins nach § 155 FGO i. V. m. § 227 der Zivilprozeßordnung. Eine solche Rüge eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1988 VII B 86/87, BFH/NV 1988, 585, und vom 16. September 1991 IX R 43/91, BFH/NV 1992, 187; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 116 Anm. 2 i. V. m. § 119 Anm. 19).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423836

BFH/NV 1997, 692

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