Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Bauherrenmodellen; grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Bauherrenmodellen ist geklärt. Dies gilt auch für Erwerbsvorgänge, die in den zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983 fallen.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegt.

1. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO.

Nach Auffassung des Klägers soll sich die grundsätzliche Bedeutung aus den verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, die gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Bauherrenmodellen, insbesondere zur Bestimmung des Gegenstands des Erwerbsvorgangs durch miteinander in engem sachlichen Zusammenhang stehende Verträge, erhoben werden. Mit dieser Frage hat sich der erkennende Senat bereits wiederholt befaßt und die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese seine Rechtsprechung für nicht stichhaltig erachtet (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Im übrigen verweist der Senat insoweit auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90 (BStBl II 1992, 212). Die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage ist daher durch Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird insoweit auch keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage dadurch aufgeworfen, daß der Streitfall in den zeitlichen Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 fällt. Auch zum GrEStG 1983 hat der erkennende Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung an seiner Auffassung festgehalten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357). Auch das BVerfG hat in einem Rechtsstreit, der das GrEStG 1983 betraf, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Beschluß vom 20. August 1992 2 BvR 827/90).

2. Soweit der Kläger seine Beschwerde auf eine ,,grundsätzliche zivilrechtliche Bedeutung" stützt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, da das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig

und substantiiert dargelegt worden ist. Der Kläger will insoweit die grundsätzliche Bedeutung aus einer Abweichung des FG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ableiten. An die schlüssige Darstellung der Abweichung von einem anderen obersten Bundesgericht zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung sind sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. von § 115 Abs. 2 FGO (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987). Hierzu ist es erforderlich, daß in der Beschwerde nicht nur eine genaue Bezeichnung der Entscheidung (der Entscheidungen) des anderen obersten Bundesgerichts (mit Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle) gegeben werden, es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest doch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung insoweit nicht. Der Kläger stellt keinen hinreichend deutlich umrissenen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts dem Rechtssatz (bzw. Rechtssätzen) gegenüber, die er den von ihm zitierten Entscheidungen des BGH entnehmen will.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418895

BFH/NV 1993, 751

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