Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Unterrichtung der Beteiligten über die beabsichtigte Urteilsbekanntgabe; Erwerb eines bebauten oder unbebauten Grundstücks; Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versäumt es das Gericht, die Beteiligten über die beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils zu unterrichten (durch am Schluß der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluß), so beruht das Urteil nicht auf dem darin möglicherweise zu sehenden Verfahrensverstoß.

2. Für die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 18.Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) zu treffende Entscheidung, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück oder das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist, sind Art und Größe des Gebäudes ohne Bedeutung.

3. Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO), daß zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird. An diese schlüssige Darstellung der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts sind sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S. § 115 Abs.2 Nr.2 FGO. Außerdem muß dargetan werden, daß durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

 

Orientierungssatz

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27.6.1985 I B 23/85). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.

 

Normenkette

FGO § 104 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist im Rahmen eines offenen Immobilienfonds als Treuhänderin für Kapitalanleger tätig. Im Herbst 1986 trat sie an die A-GmbH & Co. KG (A), eine Planungs- und Projektgesellschaft, heran mit der Bitte, für sie ein Bürogebäude auf zwei bestimmten Grundstücken zu projektieren. Am 5.Dezember 1986 schloß die Klägerin mit den Eigentümern dieses Grundstücks einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den Erwerb der Grundstücke. Der Grundstückskaufvertrag war dadurch aufschiebend bedingt, daß der Aufsichtsrat der Klägerin die Zustimmung zum Vertragsschluß erteilte. Ebenfalls am 5.Dezember 1986 schloß die Klägerin mit der A einen schriftlichen Generalübernehmervertrag über die Errichtung eines siebengeschossigen Bürogebäudes mit Tiefgarage auf diesen Grundstücken. Der Ausführungsfestpreis sollte 23 300 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Der Generalübernehmervertrag wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, daß der Grundstückskaufvertrag durch Bedingungseintritt wirksam wird. Der Aufsichtsrat der Klägerin verweigerte seine Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag. Um die Durchführung des geplanten Projekts dennoch zu ermöglichen, kam die A mit der Klägerin überein, hinsichtlich der Grundstücke als Zwischenerwerberin aufzutreten. Am 30.Januar 1987 schloß die A mit den Eigentümern der Grundstücke einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den Erwerb der Grundstücke. Ebenfalls am 30.Januar 1987 schloß die A mit der Klägerin einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem die A die Grundstücke an die Klägerin weiterveräußerte. Am 30.Januar 1987 schlossen die A und die Klägerin außerdem einen notariell beurkundeten Generalübernehmervertrag über die Errichtung des von der A konzipierten Bürogebäudes. Wie sich aus den Urkundennummern des beurkundenden Notars ergibt, wurde der Generalübernehmervertrag vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 625 240 DM fest. Es sah dabei den Grundstückskaufvertrag und den Generalübernehmervertrag als einheitliches Vertragswerk an, das gerichtet war auf den Erwerb des bebauten Grundstücks.

Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser wurde im wesentlichen geltend gemacht, daß der Grundstückskaufvertrag und der Generalübernehmervertrag kein einheitliches Vertragswerk darstellten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Grundstückskaufvertrag und der Generalübernehmervertrag seien als einheitlicher Vertrag der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Dem Urteil des FG war am 1.Dezember 1989 eine mündliche Verhandlung vorausgegangen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung wurde diese nach der Zeugenvernehmung durch den Vorsitzenden geschlossen. Nach geheimer Beratung wurde die Sache erneut aufgerufen und die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Seitens der Verfahrensbeteiligten war niemand mehr anwesend. In Anwesenheit aller beteiligten Richter verkündete der Vorsitzende den Beschluß, daß eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 1.Dezember 1989 ergangene Urteil wurde den Beteiligten am 29.Januar 1990 (Klägerin) bzw. am 30.Januar 1990 (FA) zugestellt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensmangel und grundsätzliche Bedeutung geltend.

Die Zustellung des Urteils sei am Schluß der mündlichen Verhandlung nicht verkündet worden. Auf diesem Verstoß gegen § 104 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhe das angefochtene Urteil. Bei Kenntnis der Absicht, statt der Verkündung das Urteil zuzustellen, wäre für den Klägervertreter Veranlassung gewesen, das Gericht nicht zu verlassen, sondern an der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um den eigenen Standpunkt nunmehr in einem zunächst nicht für erforderlich gehaltenen Umfang zu begründen.

Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, da dieser eine Rechtsauffassung zugrunde liege, die nach dem Gang der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten gewesen wäre.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Klägerin sinngemäß in der Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück und ein getrennt abgeschlossener Generalübernehmervertrag über die Bebauung dieses Grundstücks mit einem Bürogebäude als einheitlicher Vertrag anzusehen sind.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehe auch darin, daß das FG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abgewichen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

Das Urteil des FG wurde nicht verkündet, sondern den Beteiligten zugestellt. Dies ist nach § 104 Abs.2 Satz 1 FGO auch nach einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich zulässig. Über die Frage, ob das Urteil verkündet oder zugestellt wird, entscheidet das Gericht durch am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkündenden Beschluß. Ergeht ein derartiger Beschluß versehentlich nicht, so kann er ggf. im schriftlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ―BVerwG― vom 1.Juli 1975 I C 71/70, Die Öffentliche Verwaltung ―DÖV― 1975, 641). Dadurch werden die Beteiligten schnellstmöglich über den weiteren Verlauf des Verfahrens unterrichtet. Im Streitfall hat das FG am Schluß der mündlichen Verhandlung keinen derartigen Beschluß verkündet und die Beteiligten auch nicht danach im schriftlichen Verfahren über die beabsichtigte Zustellung des Urteils unterrichtet. Der in der wiederaufgenommenen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten verkündete Beschluß kam diesen nicht zur Kenntnis. Sie waren daher über den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht unterrichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin ein Verfahrensmangel oder nur eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu sehen ist. Selbst wenn der Verstoß als Verfahrensmangel zu qualifizieren wäre, gilt für ihn der Grundsatz des § 115 Abs.2 Nr.3 FGO, daß er nur relevant ist, wenn das Urteil auf ihm beruhen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, daß das Unterlassen einer Unterrichtung der Beteiligten über die beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils die Entscheidung selbst in irgendeiner Weise hätte beeinflussen können.

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel ein "Überraschungsurteil" geltend macht, ist dieser angebliche Verfahrensmangel bereits nicht schlüssig dargelegt und die Beschwerde damit insoweit bereits nicht ordnungsgemäß erhoben.

2. Der Rechtsstreit hat nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO.

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute oder das unbebaute Grundstück ist. Nach Auffassung des FG ist im Streitfall das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 18.Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, m.w.N.) wird der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs zunächst durch das den Steuertatbestand erfüllende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen Übereignungsverpflichtung das Grundstück in bebautem Zustand, so ist das Grundstück in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus zwei (oder mehreren) an sich selbständigen Verträgen, sind diese Verträge jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in bebautem Zustand schließlich auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Diese Grundsätze sind zwar von der Rechtsprechung weitgehend zu "Bauherrenmodellen" entwickelt worden, in ihrer Anwendung jedoch keineswegs auf diese beschränkt. Vielmehr sind sie immer dann von Bedeutung, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks auch Verträge über die Errichtung von Gebäuden auf diesem Grundstück abgeschlossen werden. Der Senat hat diese Grundsätze daher auch beispielsweise auf Fertighäuser angewendet (vgl. BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181). Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch ―wie im Streitfall― auf Grundstücke mit (noch zu errichtenden) größeren Bürogebäuden Anwendung finden sollten. Art und Größe der noch zu errichtenden Gebäude sind vielmehr für die Frage nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs ohne Bedeutung. Die genannten Grundsätze gelten uneingeschränkt für alle Gebäudearten. Auch die rechtliche Gestaltung im Streitfall (Verbindung von Grundstückskaufvertrag und Generalübernehmervertrag) ergibt als solche keine neue Rechtsfrage.

Das FG hat im Streitfall angenommen, daß die beiden Verträge ein einheitlicher Vertrag i.S. § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien. In Übereinstimmung mit der geschilderten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat es daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück sei. Weder durch die Art (Bürogebäude) und die Größe des Gebäudes noch durch die rechtliche Gestaltung im Streitfall wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

3. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung darin sehen will, daß das FG von der Rechtsprechung des BGH abgewichen sei, hat sie die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27.Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl I 1985, 605, m.w.N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden.

Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO), daß zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird. An diese schlüssige Darstellung der Abweichung von einem anderen obersten Bundesgericht sind dabei sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S. § 115 Abs.2 Nr.2 FGO. Zwar handelt es sich um zwei verschiedene Zulassungsgründe; der Begriff der "Abweichung" stimmt jedoch materiell notwendigerweise mit dem des § 115 Abs.2 Nr.2 FGO überein, so daß für die Schlüssigkeit der Darstellung dieselben Grundsätze zu gelten haben.

Es ist daher eine genaue Bezeichnung der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts (mit Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle) notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest doch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. BFH-Entscheidung vom 30.März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Außerdem muß die Begründung darauf eingehen, daß durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung wird wegen der Berührung der Einheit der Rechtsordnung meistens vorliegen, wird aber ―im Gegensatz zu einer Abweichung von einer BFH-Entscheidung nach § 115 Abs.2 Nr.2 FGO― vom Gesetz nicht unterstellt und bedarf daher der Darlegung.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es ist bereits nicht hinreichend deutlich erkennbar gemacht worden, welcher aus der Entscheidung des FG ableitbare abstrakte Rechtssatz in Widerspruch zu einem aus der angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ableitbaren Rechtssatz stehen könnte.

 

Fundstellen

BFHE 161, 418

BFHE 1991, 418

BB 1990, 1968 (L)

DStR 1990, 632 (K)

HFR 1991, 36 (LT)

StE 1990, 368 (K)

WPg 1991, 43 (S)

StRK, R.28 (LT)

UVR 1990, 372 (L)

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