Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit des Gerichts der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Ist ein während der Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung offensichtlich unzulässig, so ist er vom BFH abzuweisen, gleichviel, ob man den BFH (so BFHE 121, 161, BStBl II 1977, 312) oder das Finanzgericht als Gericht der Hauptsache i. S. d. § 69 Abs. 3 FGO ansieht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 7

 

Tatbestand

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) legte gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1986 und 1987 vom 11. Februar 1991 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Kläger wegen Aussetzung der Vollziehung der Bescheide Klage. Diese hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 14. November 1995 abgewiesen.

Gegen das Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision auszusetzen.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) beantragt, den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzulehnen. Er ist der Meinung, daß es zweifelhaft sei, ob ein Aussetzungsantrag bei der Revisionsinstanz gestellt werden könne; denn in der Hauptsache sei bisher noch keine Einspruchentscheidung ergangen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Bundesfinanzhof (BFH) Gericht der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn er nicht mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, sondern nur der Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide befaßt ist. Ist er nicht für die Entscheidung zuständig, so kann der Antrag schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Folgt man hingegen der Auffassung im BFH-Beschluß vom 21. Januar 1977 VII B 81/76 (BFHE 121, 161, BStBl II 1977, 312), wonach als Hauptsache für den Antrag auch das "Aussetzungsverfahren ersten Grades" in Betracht kommen kann, so fehlt dem Antrag jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.

Um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, konnte der Steuerpflichtige wahlweise entweder den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO unmittelbar beim FG als Gericht der Hauptsache stellen oder gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Klage beim FG erheben (vgl. § 69 Abs. 7 FGO). Hat der Steuerpflichtige eines der beiden gerichtlichen Verfahren bei demselben Gericht gewählt, so ist während des Schwebens dieses Verfahrens die Einleitung des anderen gerichtlichen Verfahrens bei demselben Gericht unzulässig (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1992 II B 205/91, nicht veröffentlicht -- NV --, und vom 23. November 1982 VIII S 9/82, NV; vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. April 1987 IV S 11/86, BFH/NV 1988, 45). Der vom Kläger neben seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Aussetzungsverfahren gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war mithin abzulehnen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 773

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