Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO und Art. 3 § 7 VGFGEntlG

 

Leitsatz (NV)

Der Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags beim BFH steht nicht entgegen, daß der Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung des FA zunächst Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung Klage erhoben hat, wenn die Klage vor Stellung des Aussetzungsantrags beim BFH zurückgenommen wurde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 7

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Im Hauptsacheverfahren IV R 142/85 ist streitig, ob der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) Honorarzahlungen an einen Herrn X, dessen Anschrift er dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt - FA -) nicht genannt hat, als Betriebsausgaben abziehen kann (§ 160 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

Nach Revisionseinlegung stellte der Kläger beim FA im Juli 1985 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde vom FA abgelehnt, die Beschwerde blieb erfolglos. Der Kläger hat daraufhin Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, diese aber Anfang Juni 1986 wieder zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1986 beantragte der Kläger Aussetzung der Vollziehung beim Bundesfinanzhof (BFH).

 

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Aussetzungsantrag auch beim Gericht der Hauptsache gestellt werden; dies ist nach Revisionseinlegung das Revisionsgericht.

Die besonderen Voraussetzungen des Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I, 446, BStBl I 1978, 174) sind erfüllt, weil die Finanzbehörde seinen Antrag zurückgewiesen hat.

Dem Antrag des Klägers steht nicht entgegen, daß er gegen die ablehnende Entscheidung des FA Beschwerde erhoben hat; sein Vorgehen hat nur zur Folge, daß er gegen eine ablehnende Beschwerdeentscheidung nicht zusätzlich Klage erheben kann (BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199, und vom 10. Oktober 1985 IV B 30/85, BFHE 144, 395, BStBl II 1986, 68). Da die Klage vor Stellung des Aussetzungsantrags beim BFH zurückgenommen wurde, steht sie einer Sachentscheidung des BFH nicht mehr im Wege (vgl. den nicht veröffentlichten BFH-Beschluß vom 27. Juni 1978 VIII S 7/77).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 bestätigenden Vorentscheidung nicht bestehen.

Der Senat verweist auf sein Urteil in der Hauptsache IV R 142/85 vom heutigen Tage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423455

BFH/NV 1988, 45

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