Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Zur Bestimmung des Streitwerts einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, das einen Gewinnfeststellungsbescheid zum Gegenstand hat.

 

Normenkette

GKG §§ 4-5, 11, 13

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin), eine GmbH & Co. KG, ist u. a. zum Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Beteiligungen, insbesondere der Beteiligung am Stammkapital der X GmbH gegründet worden. Die Erinnerungsführerin übernahm eine Stammeinlage an der X GmbH von . . . DM.

Am 22. Dezember 1986 beschloß die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Erinnerungsführerin. Das Gesellschaftsvermögen wurde im Wege der Anwachsung der X GmbH übertragen. Am 12. Februar 1987 wurde die Auflösung der Erinnerungsführerin in das Handelsregister eingetragen.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1983 machte die Erinnerungsführerin eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der X GmbH von 4 Mio. DM geltend und erklärte einen Verlust von 4 000 740 DM. Das Finanzamt (FA) ließ die Teilwertabschreibung nicht zu und setzte die gewerblichen Einkünfte mit ./. 740 DM fest.

Am 9. Januar 1987 erhob die Erinnerungsführerin nach erfolglosem Einspruch Klage, mit der sie begehrte, die Teilwertabschreibung anzuerkennen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es führte im wesentlichen aus, daß die Erinnerungsführerin bei Klageerhebung am 9. Januar 1987 bereits voll beendet, mithin nicht mehr nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt gewesen sei.Mit Beschluß vom 31. Oktober 1989 VIII B 118/88 hat der Senat die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen die Nichtzulassung der Revision nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen. Der Senat legte die Kosten der Beschwerde der Erinnerungsführerin auf.

Mit der Kostenrechnung vom 17. November 1989 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den §§ 4, 11 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (Anlage 1 Nr. 1371 zu § 11 Abs. 1 GKG), ausgehend von einem Streitwert von 1 Mio. DM, die von der Erinnerungsführerin zu entrichtenden Gerichtskosten mit . . . DM an.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung.

Die Erinnerungsführerin macht geltend, der zugrunde gelegte Streitwert entspreche nicht der sich für sie ergebenden Bedeutung der Streitsache. Mit der begehrten Verlustfeststellung von 4 Mio. DM hätte lediglich erreicht werden können, Beteiligungsabschreibungen vorzuverlagern. Die materielle Bedeutung der Streitsache liege für sie in dem Steuerstundungseffekt. Als Streitwert könne nur der bankübliche Zinssatz auf die Steuerermäßigung angesetzt werden. Im übrigen sei mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur ein Urteil angegriffen, das die Klagebefugnis der Erinnerungsführerin ablehne, ohne zur Begründetheit der Klage Stellung zu nehmen.

Die Erinnerungsführerin beantragt, den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für sie festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Streitwert von 1 Mio. DM, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom 17. November 1989 zugrunde gelegt hat, ist nicht überhöht.

Die Erinnerungsführerin schuldet die nach den §§ 1 Abs. 1 Buchst. c, 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzten Kosten aufgrund der im Beschluß vom 31. Oktober 1989 (VIII B 118/88) getroffenen Kostenentscheidung (§ 135 Abs. 2 FGO).

Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens. Das bedeutet, daß sich der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Streitwert des Klageverfahrens bestimmt, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, daß er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1988 VI E 3/88, BFH/NV 1989, 316, m.w.N.). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v. H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen. Bei höheren Gewinnanteilen der Gesellschafter ist dieser Satz jedoch angemessen zu erhöhen. Damit soll den mutmaßlichen Auswirkungen der streitigen Anteile bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter Rechnung getragen werden; genaue Berechnungen sind insoweit jedoch nicht vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1988 E 1/88, BFH/NV 1989, 119, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall zu Recht ein Streitwert von 1 Mio. DM angesetzt worden. Die Erinnerungsführerin hat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennbar gemacht, daß sie ihr Klagebegehren - Teilwertminderung um 4 Mio. DM - im Revisionsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1983 nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will.

Im übrigen ist der Streitwert ausschließlich nach den steuerlichen Auswirkungen des Begehrens der Erinnerungsführerin auf das Streitjahr 1983 zu bestimmen (BFH-Beschluß vom 8. April 1986 IX R 73/83, BFH/NV 1986, 556, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 173

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