Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert

 

Leitsatz (NV)

1. Der Streitwert in der Revisionsinstanz ist nach dem in der Revisionsinstanz gestellten Antrag auf Aufhebung des ergangenen FG-Urteils und den im Klageverfahren bezifferten Anträgen zu bemessen.

2. Sind im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung Beträge über eine Million DM streitig, die fast ausschließlich nur bei einem Gesellschafter anzusetzen sind, ist der Pauschsatz von 50 v.H. angemessen.

3. Geht es in einer Beschwerdesache nur um die Zurückweisung eines Beistandes, ist der Streitwert mit 10 v.H. des Wertes der Hauptsache anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) klagte vor dem Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt X (FA) wegen Gewinnfeststellung 1981 und 1982. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien ein Bediensteter des FA im Beistand eines ehemaligen Außenprüfers. Dieser hatte als Prüfer die Außenprüfung bei der Klägerin durchgeführt und war zu diesem Zeitpunkt als Steuerberater selbständig tätig. Die Klägerin hielt die Mitwirkung des ehemaligen Prüfers als Beistand des FA für unzulässig.

Das FG lehnte es durch den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß vom 18. Juni 1992 ab, den Steuerberater als Beistand des FA zurückzuweisen. Die Klage wies es als unbegründet ab. Durch Beschluß vom 28. April 1993 wies der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Beschluß des FG als unbegründet zurück. Im übrigen verwarf er durch Beschluß vom selben Tag die eingelegte Revision gegen das Urteil des FG vom 18. Juni 1992 als unzulässig.

In den Kostenrechnungen vom 24. Juni 1993 (KostL .../93 und KostL .../93) setzte die Kostenstelle beim Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausgehend von einem Streitwert von ... DM mit ... DM und für das Revisionsverfahren ausgehend von einem Streitwert von ... DM mit ... DM an.

Dagegen macht die Erinnerungsführerin mit ihren Erinnerungen geltend, in einer Gewinnfeststellungssache müsse nach der ständigen Rechtsprechung als Streitwert 25 v.H. des streitigen Gewinnbetrages angenommen werden. Das sei auch die Ansicht des FA gewesen. Zugleich beantragt sie jeweils, die Vollziehung auszusetzen, und außerdem, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerungen, die der erkennende Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind unbegründet.

Zu Recht hat die Kostenstelle den Streitwert in der Revisionssache nach dem im Revisionsverfahren gestellten Antrag auf Aufhebung des ergangenen FG-Urteils und den im Klageverfahren (§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) genau bezifferten Anträgen (§ 13 Abs. 2 GKG) bemessen und dabei die begehrte Minderung gegenüber den vom FA angesetzen Gewinn für 1981 mit ca. 1,2 Mio. DM und für 1982 mit ca. 1,4 Mio. DM zutreffend angesetzt. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1992 hatte die Erinnerungsführerin ausdrücklich beantragt, abweichend von den angefochtenen Bescheiden vom 7. November 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1989 den Gewinn für 1981 auf ... DM und für 1982 auf ... DM festzusetzen. Daß die im Klageverfahren gestellten Anträge wegen der strittigen und ebenfalls bezifferten Betriebsausgaben dahin auszulegen seien, die Erinnerungsführerin habe eine Abänderung der angefochtenen Bescheide nur in Höhe dieser Betriebsausgaben begehrt, ist nicht möglich. Denn die Erinnerungsführerin hatte bereits in der Klageschrift ausdrücklich beantragt, die Gewinnfeststellungsbescheide 1981 und 1982 vom 7. November 1988 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Die Kostenstelle hat ferner zu Recht einen Pauschalsatz von 50 v.H. angewandt. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist das in Anbetracht der maßgeblichen wahrscheinlichen einkommensteuerlichen Auswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1991 VIII E 4/91, BFH/NV 1992, 620, und vom 12. August 1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376 jeweils m.w.N.) nicht zu beanstanden. Zwar ist der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung in der Regel mit 25 v.H. zu bemessen, es können aber auch höhere Prozentsätze anzuwenden sein. Im Streitfall ist bei den in den einzelnen Gewinnfeststellungssachen streitigen Beträgen von ca. 1,2 Mio. DM und ca. 1,4 Mio. DM der Pauschalsatz von 50 v.H. angemessen, da der Gewinn fast ausschließlich bei einem Gesellschafter anfiel und bei diesem wahrscheinlich zu einer Einkommensteuerbelastung von 50 v.H. führen würde. Im übrigen entfiel der geringe Rest auf die Komplementär-GmbH.

Da es in der Beschwerdesache nur um die Frage der Zurückweisung eines Beistands ging, also einen Zwischenstreit, hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend mit 10 v.H. des Werts der Hauptsache angesetzt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. August 1982 IV B 76/81, BFHE 136, 203, BStBl II 1982, 662).

Nach § 11 Abs. 1 und 2 GKG und der Anlage 2 zum GKG sowie dem Kostenverzeichnis Nr. 1310 und 1371 führt dies zum Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von ... DM für das Beschwerdeverfahren und von ... DM für das Revisionsverfahren.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419694

BFH/NV 1994, 817

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