Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Verteilung größeren Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV

 

Leitsatz (NV)

Wird Abzug von Aufwendungen als Erhaltungsaufwand begehrt und soll davon im Streitjahr in Anwendung des § 82b EStDV ein Drittel abgezogen werden, so bestimmt sich der Streitwert nach der steuerlichen Auswirkung im Streitjahr. Die Auswirkungen auf die Steuer der folgenden Jahre des Verteilungszeitraums bleiben außer Betracht.

 

Normenkette

EStDV § 82b; FGO § 115 Abs. 1, § 116; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ob Aufwendungen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungsaufwendungen sind. Der als Erhaltungsaufwand geltend gemachte Betrag soll zu je 1/3 im Streitjahr sowie in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen gemäß § 82b gezogen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht aufgrund der Höhe des Streitwerts nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gegeben, da der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht übersteigt. Der Streitwert ist ausschließlich nach den steuerlichen Auswirkungen des Begehrens des Klägers auf das Streitjahr 1975 zu bestimmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122, und vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385). Für das Streitjahr 1975 ergibt sich nach dem Revisionsantrag ein Mehrbetrag an Einkommensteuer und damit (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 169/72, BFHE 113, 340, BStBl II 1975, 37, m. w. N.) ein Streitwert von 1 160 DM. Die Auswirkung der Verteilung des vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachten Betrags auf die Einkommensteuer der Jahre 1976 und 1977 hat auf die Höhe des Streitwerts keinen Einfluß.

Die Revision ist auch nicht vom FG zugelassen worden. Wesentliche Mängel des Verfahrens, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht gerügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414487

BFH/NV 1986, 556

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