Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Der Streitwert eines Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.

2. Der Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens bestimmt sich nach dem des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, daß er das Klagebegehren in einem Revisionsverfahren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (Anschluß an BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198).

 

Normenkette

GKG §§ 4-5, 11

 

Tatbestand

Mit seiner Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 hatte der Kläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) beantragt, im Jahre 1980 25 114 DM und im Jahre 1981 9 282 DM steuermindernd zu berücksichtigen. Wegen dieser Beträge war der Erinnerungsführer als Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen GmbH im Haftungswege vom beklagten Finanzamt (FA) in Anspruch genommen worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus: Zwar bestehe der für den Werbungskostenbegriff erforderliche objektive Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der früheren Tätigkeit des Erinnerungsführers als Geschäftsführer. Die Anerkennung als Werbungskosten scheitere jedoch daran, daß eine private Mitveranlassung im Sinne des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Nichtabführen der Lohn- und Umsatzsteuer der GmbH nicht auszuschließen sei. Denn dadurch, daß der Erinnerungsführer die Überweisung einer Abschlagszahlung in Höhe von 9 600 DM an sich selbst entweder veranlaßt oder vorgenommen habe, habe er sich einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil verschafft. Ein Rechtsanspruch für diese kurz vor Konkurseröffnung geleistete Zahlung sei weder erkennbar noch vom Erinnerungsführer vorgetragen worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführte: Das Finanzgericht (FG) sei der Auffassung, eine private Mitveranlassung für das Nichtabführen der Lohn- und Umsatzsteuer lasse sich nicht ausschließen. Hiergegen richteten sich die mit der Revision geltend zu machenden rechtlichen Bedenken. Hätte er, der Erinnerungsführer, sich durch die Abschlagszahlung von 9 600 DM einen finanziellen Vorteil verschafft, ohne daß ihm ein Anspruch in dieser Höhe zugestanden hätte, wie das FG meine, so hätte der Konkursverwalter den Betrag zur Masse zurückfordern müssen. Daher müsse davon ausgegangen werden, daß eine private Mitveranlassung im Sinne von § 12 EStG für das Nichtabführen der Steuern der GmbH nicht vorliege. Auch stehe die vom FG angeführte Abschlagszahlung von 9 600 DM in keinem Verhältnis zu den vom FA geltend gemachten Steuerhaftungsschulden. Das gleiche gelte für die im Streitjahr 1980 in Höhe von 25 114 DM und im Streitjahr 1981 in Höhe von 9 282 DM zur Verrechnung mit Erstattungsansprüchen gezahlten Beträge. Selbst wenn man von der Rechtsauffassung des FG ausgehen würde, müßte eine private Mitveranlassung im Sinne des § 12 EStG für die über 9 600 DM hinaus vom FA verlangten Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftungsbeträge ausgeschlossen werden.

Mit Beschluß vom 3. August 1988 VI B 21/88 hat der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen. Die aufgrund dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten wurden von der Kostenstelle des BFH durch Kostenentscheidung vom 19. August 1988 KostL 1745/88 (VI B 21/88) nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf . . . DM angesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung eines Streitwerts von X DM.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers. Er meint, der Streitwert sei zu Unrecht in Höhe von X DM angesetzt worden. Für das Beschwerdeverfahren könne man nur davon ausgehen, daß die Abziehbarkeit von 9 600 DM streitig gewesen sei, was allenfalls zu einer steuerlichen Entlastung von 3 000 DM geführt hätte. Der Betrag von 9 600 DM, nicht aber der Streitwert des Klageverfahrens, sei maßgebend, weil dieser Betrag in der Urteilsbegründung des FG mehrfach als Abschlagszahlung genannt und auch in der Beschwerdeschrift mehrfach erwähnt worden sei. Da das FG wegen dieser Abschlagszahlung eine private Mitveranlassung angenommen habe, könne für die Streitwertberechnung nicht mehr von den ursprünglich geltend gemachten Werbungskosten ausgegangen werden.

Der Erinnerungsführer beantragt, die angefochtene Kostenrechnung dahingehend abzuändern, daß von einem Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde von 3 000 DM ausgegangen wird.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Die Kostenstelle beim BFH ist bei der streitigen Kostenrechnung zu Recht von einem Streitwert von X DM ausgegangen.

Wie auch der Erinnerungsführer nicht verkennt, entspricht der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198, und vom 23. April 1980 I B 45/78, BFHE 130, 445, BStBl II 1980, 751). Das bedeutet, daß sich der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Streitwert des Klageverfahrens bestimmt, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, daß er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (Beschluß in BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198).

Im Streitfall belief sich der Streitwert des Klageverfahrens unstreitig auf X DM, weil der Erinnerungsführer Werbungskosten von 25 114 DM (1980) und 9 282 DM (1981) geltend machte. Nach Auffassung des FG stand dem Werbungskostenabzug entgegen, daß der Erinnerungsführer an sich selbst eine Abschlagszahlung in Höhe von 9 600 DM veranlaßt oder vorgenommen hat. Die Frage, ob weitere, den Angestellten der GmbH zugeflossene Vorteile ebenfalls dem Erinnerungsführer zuzurechnen seien, ließ das FG dahinstehen. In seiner Beschwerde wandte sich der Erinnerungsführer gegen die Annahme des FG, daß in der Veranlassung der Abschlagszahlung von 9 600 DM eine private und daher schädliche Mitveranlassung für die Inanspruchnahme des Erinnerungsführers im Haftungswege liege. In keiner Weise hat er damit jedoch zu erkennen gegeben, daß er in einem Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen möchte. Vielmehr hat der Erinnerungsführer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die vom FG aufgeführte Abschlagszahlung von 9 600 DM in keinem Verhältnis zu den vom FA geltend gemachten Haftungsschulden für Lohn- und Umsatzsteuer stehe; dies gelte auch für die im Jahre 1980 in Höhe von 25 114 DM und im Jahre 1981 in Höhe von 9 282 DM durch Verrechnung mit Erstattungsansprüchen gezahlten Beträge. In diesem Zusammenhang hat er weiter ausgeführt, eine private Veranlassung im Sinne des § 12 EStG müsse - wenn man von der Rechtsauffassung des FG ausgehen würde - für die über 9 600 DM hinaus vom FA verlangten Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftungsbeträge ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 5 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416093

BFH/NV 1989, 316

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