Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Beeidigung der Aussage eines Beteiligten

 

Leitsatz (NV)

Ein den Beeidigungsantrag zurückweisender Beschluss muss nicht begründet werden. Die Ablehnung ist auch im Urteil nur dann zu begründen, wenn im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung objektiv erkennbare Umstände zu würdigen sind, die für die Richtigkeit der Aussage des Beteiligten sprechen.

 

Normenkette

FGO § 82; ZPO § 452

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 2 K 4113/99)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Ablehnung der Beeidigung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) stellte keinen Verfahrensmangel dar. Das Gericht kann zwar zur Bestärkung der uneidlichen Aussage eines Beteiligten eine Beeidigung anordnen (§ 82 FGO i.V.m. § 452 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ―ZPO―); die Anordnung steht jedoch im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 15. Oktober 1976 VI R 32/76, BFHE 120, 229, BStBl II 1976, 767; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 82 Rz. 43; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 82 FGO Rz. 246; Leipold in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 452 Rz. 3).

Der den Beeidigungsantrag zurückweisende Beschluss muss nicht begründet werden (vgl. u.a. Gräber/Koch, a.a.O., § 82 Rz. 43; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 82 FGO Tz. 84). Im Streitfall war auch ―was in Betracht zu ziehen war (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 12. Februar 1964 IV ZR 126/63, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, § 452 ZPO Nr. 1; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 452 Rz. 2, m.w.N.)― eine Begründung im Urteil nicht erforderlich. Sie ist nur dann geboten, wenn im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung objektiv erkennbare Umstände zu würdigen sind, die für die Richtigkeit der Aussage des Beteiligten sprechen; solche Umstände sind im Streitfall weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ersichtlich.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1143941

BFH/NV 2004, 976

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