Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung

 

Leitsatz (NV)

In Verfahren, die die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO 1977) betreffen, richtet sich der Streitwert nach der Einkommensteuer, um die gestritten wird.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 155; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt. Im Anschluß an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die für die Streitjahre 1978 bis 1980 geltend gemachten PKW-Kosten nicht mehr im bisherigen Umfang an und erließ demgemäß geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision begehrt der Kläger, die als Betriebsausgaben anzusetzenden PKW-Kosten für das Jahr 1978 um 5 741 DM, für das Jahr 1979 um 4 931 DM und für das Jahr 1980 um 2 520 DM zu erhöhen. Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM nicht übersteige.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Da das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen hat und auch kein Fall der zulassungsfreien Revision (vgl. § 116 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gegeben ist, hätte die Revision nur statthaft sein können, wenn der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM überstiegen hätte (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Dies ist indessen nicht der Fall. In Verfahren, die die gesonderte Gewinnfeststellung betreffen, richtet sich der Wert des Streitgegenstands nach dem Betrag der Einkommensteuer, um den gestritten wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 1965 IV 195/63 U, BFHE 82, 598, BStBl III 1965, 462). Die Gewinnminderungen, die der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit begehrt, würden sich nach den - unwidersprochen gebliebenen - Berechnungen des FA bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers wie folgt auswirken:

1978 2 722 DM

1979 1 452 DM

1980 928 DM

5 102 DM.

Der hiernach streitige Einkommensteuerbetrag liegt somit unter 10 000 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422878

BFH/NV 1986, 752

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